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Untätigkeitsklage Des Bürgers Gegen Die Verwaltung: Öbv* Baumsachverständiger In Berlin Und Brandenburg

In allen übrigen Fällen ist dagegen selbst dann, wenn der Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren abgeändert wurde, die Ausgangsbehörde ( § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) bzw. deren Rechtsträger ( § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 VwGO) richtiger Klagegegner – und nicht etwa die Widerspruchsbehörde bzw. deren Rechtsträger. Dies ergibt sich mittelbar aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. 294 Auf andere Klagen als die Anfechtungs- und Verpflichtungs- sowie die mit diesen eng verwandte Fortsetzungsfeststellungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage (str. Nachweise zum Streitstand bei Kopp/Schenke VwGO § 78 Rn. 2. ) findet § 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. Untätigkeitsklage verwaltungsrecht master 1. 1, Nr. 2 VwGO weder direkt noch analog Anwendung. Insoweit ist vielmehr auf die allgemeinen Grundsätze betreffend die Prozessführungsbefugnis zurückzugreifen. Danach gilt das Rechtsträgerprinzip, d. die allgemeine Leistungsklage ist gegen diejenige Person zu richten, gegenüber der der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht behauptet (dazu siehe Übungsfall Nr. 5).

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Beispiel: A beantragt eine Baugenehmigung. Nachdem die Behörde auch nach einem Jahr noch nicht entschieden hat, fragt A vorsichtig nach dem Stand der Dinge. Die Behörde antwortet, dass sie immer noch dabei ist, Unterlagen zu beschaffen. Diese Mitteilung ist keine Entscheidung über den Antrag des A, sondern eine Auskunft über den Stand der Dinge. Es bleibt dem A daher unbenommen, Untätigkeitsklage zu erheben. II. Ohne zureichenden Grund Ferner ist für die Untätigkeitsklage Voraussetzung, dass die Sachentscheidung ohne zureichenden Grund unterblieben ist. Alles zur Untätigkeitsklage (mit Checkliste). Hierbei stellt sich die Frage, was sogenannte zureichende Gründe sind. Einen solchen Grund kann der besondere Umfang der Sache darstellen. Beispiel: In einer baurechtlichen Angelegenheit werden umfangreiche Unterlagen mit hunderten von Seiten eingereicht. In diesem Fall muss der Behörde eine angemessene Zeit gewährt werden, diese Unterlagen zu lesen. Gleiches gilt, wenn gerade eine Gesetzesänderung stattgefunden hat und daher besonders viele Verfahren bei der Behörde eingehen und sich diese erst einmal in die neue Rechtslage einarbeiten muss.

Die Untätigkeitsklage ist in Deutschland eine besondere Form der Verpflichtungsklage, das heißt einer auf ein Dulden oder Unterlassen gerichteten Leistungsklage. Sie existiert nur in drei Rechtsgebieten des Verwaltungsrechts, nämlich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und in der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Untätigkeitsklage ist statthaft, wenn die Verwaltung über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Widerspruch bzw. Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Verwaltung soll damit die Möglichkeit genommen werden, Klagen der Bürger durch langes Warten zu verhindern bzw. zu verzögern. Wird dagegen ein beantragter Verwaltungsakt abgelehnt, ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Untätigkeitsklage verwaltungsrecht master class. Verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Im Verwaltungsrecht ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet.

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Der Begriff bezeichnet bestimmte Voraussetzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, unter denen sich der Kläger unmittelbar mit einer Klage an das Verwaltungsgericht wenden kann. Diese Voraussetzungen sind in § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Gem. § 68 VwGO sind Verwaltungsakte grundsätzlich (Ausnahmen werden gesetzlich geregelt) zunächst durch ein gerichtliches Vorverfahren (das sog. "Widerspruchsverfahren") zu überprüfen. Der Betroffene muss gegen einen Verwaltungsakt, den er nicht hinnehmen will, zuerst Widerspruch einlegen. Gem. Richtiger Klagegegner im Verwaltungsprozess. § 70 VwGO beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Betroffenen. Die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch gem. § 75 VwGO in "angemessener" Frist durch einen Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Will der Betroffene auch die Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht hinnehmen, kann er gem. § 74 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Klage beim Verwaltungsgericht erheben ( sog.

1 Satz 2 VwGO i. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW entbehrlich. Ausnahmeregeln für diese Ausnahme stehen in § 110 Abs. 2 und 3 JustG NRW. 3 V. Frist, § 74 Abs. 2 i. 1 VwGO Der Fristbeginn richtet sich gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. § 222 Abs. 1 ZPO i. § 187 Abs. 1 BGB (Ereignisfrist). Die Paragraphenkette bei dem Fristende bleibt gleich, bis auf die letzte Norm. Demnach richtet sich das Fristende nach § 57 Abs. § 188 BGB. Muster Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung Verwaltungsgericht - RechtsTipp24. Problem1: Die Frist endet an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag (Sonnabend). Zur Lösung dieses Problemchen wird das Fristende auf den nächsten Werktag gesetzt. Dazu gibt es verschiedende Lösungsansätze: § 57 Abs. 2 ZPO oder § 57 Abs. § 193 BGB Beachte: für den Fristbeginn ist es unerheblich, ob dieser an einem Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag anfängt! Problem2: Fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung. Eine fehlerhafte Rechtsbehelsbelehrung führt nicht direkt zur Rechtswidrigkeit, sondern die Frist zur Einlegung von einem Rechtsmittel wandelt sich zu einer Jahresfrist gem.

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Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass dem Kläger die Einwendung der _________________________ zusteht. Diese ergibt sich aus § _________________________; danach ist erforderlich, dass _________________________ Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da _________________________ III. Soweit das Gericht, der diesseitigen Auffassung nicht folgend, den Vortrag als unzureichend oder unsubstantiiert ansieht, um dem Klageanspruch erheblich entgegenzutreten, oder wenn sonst Bedenken gegen die gefassten Anträge, die Erheblichkeit und Substantiierung des Vortrages und die hiesige Sicht der Beweislast bestehen, wird um einen entsprechenden Hinweis nach § 139 ZPO oder eine prozessleitende Verfügung nach § 273 Abs. Untätigkeitsklage verwaltungsrecht master.com. 2 Nr. 1 ZPO gebeten. Nur aus anwaltlicher Fürsorge wird darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach der neueren Rechtsprechung ( BGH NJW 2001, 2548; OLG Köln NJW-RR 2001, 1724) auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei uneingeschränkt besteht.

Dann ist es angezeigt, dass die Behörde etwas länger zur Bearbeitung der Verfahren benötigt. III. In angemessener Zeit Zuletzt muss die Behörde in angemessener Zeit nicht tätig geworden sein. Dies ist in § 75 S. 2 VwGO geregelt. Danach darf sich die Behörde grundsätzlich drei Monate Zeit lassen, über die Sache zu entscheiden. Will im obigen Fall der A nach bereits drei Tagen Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung erheben, so ist dies nach § 75 S. 2 VwGO ausgeschlossen. Allerdings existiert hierzu eine Ausnahme. In besonderen Umständen kann es legitim sein, bereits vor Ablauf der drei Monate Klage zu erheben. Dies ist im Falle besonderer Dringlichkeit gegeben. Beispiel: A legt Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung ein. Es droht der Beginn des nächsten Durchgangs ohne die Mitwirkung des A. Hier kann A für den Fall, dass die Behörde nicht in kurzer Zeit entscheidet, auch vor Ablauf der drei Monate Untätigkeitsklage erheben. Beachte: Es reicht aus, wenn die Dreimonatsfrist während des gerichtlichen Verfahrens verstreicht.

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Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren. Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der "Persönlichen Eignung", der "Mindestanforderungen an Gutachten" und der "Besonderen Sachkunde" vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Öffentlich bestellter und vereidigter sachverständiger brandenburg. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ausgesprochen. Der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung.

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