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Die Mutzenbacher-Entscheidung ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990, in der das Gericht seine Auslegung der Kunstfreiheitsgarantie des Grundgesetzes des Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verstetigte und feststellte, dass auch Pornografie Kunst sein könne. (Beschluss des Ersten Senats vom 27. November 1990, Az. : 1 BvR 402/87, veröffentlicht in der amtlichen Sammlung BVerfGE 83, 130). Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg bremen muss atomtransporte. Hintergrund [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Josefine Mutzenbacher oder Die Geschichte einer Wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt ist ein 1906 im Privatdruck in Wien erschienener Roman, der in den 1960er Jahren von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in den Ausgaben zweier kleiner Verlage in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen worden war, nachdem zwei Strafgerichte ihn wegen seines pornografischen Inhalts für unzüchtig erklärt hatten. Ende 1978 nahm der Rowohlt Verlag das Werk in sein Programm auf, fügte dem Roman ein Vorwort und im Abspann ein Glossar zur wienerischen Dirnensprache hinzu und beantragte, weil er das Buch ungehindert vertreiben wollte, im Januar 1979 bei der Bundesprüfstelle die Streichung der indizierten Fassungen aus der Liste der jugendgefährdenden Schriften mit der Begründung, der Roman sei nach heutiger Auffassung ein Kunstwerk.

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[15] Die Annahme eines Beurteilungsspielraums ist vor allem dann berechtigt, wenn das gesetzlich vorgegebene Entscheidung sprogramm vage ist und sich seine fallbezogene Anwendung als besonders schwierig erweist, weil eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden müssen, wofür zudem schwer kalkulierbare Prognosen angestellt werden müssen. " II. Beurteilungsspielraum für die Bun des prüfstelle Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fraglich, ob die BPS bei ihrer Entscheidung über einen Beurteilungsspielraum verfügt. Die Kunstfreiheit als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht - klartext-jura.de. Voraussetzungen für Indizierung BVerfGE 83, 130, 138 ff. - "Josefine Mutzenbacher" "[16] Die Indizierung eines Träger- oder Telemediums, das Kunst enthält, mit der Folge, dass seine Verbreitung aus Gründen des Jugendschutzes erheblich eingeschränkt wird, hängt von zwei Voraussetzungen ab: Zunächst müssen von dem Werk jugendgefährdende Wirkungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG ausgehen. Ist dies der Fall, muss eine Abwägung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit den Vorrang des Jugendschutzes ergeben.

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Was wäre ein Blog über die Geschichte der Stadt Karlsruhe ohne ihre bekannteste Institution: das Bundesverfassungsgericht. Gerade jetzt in der Coronakrise ist es wieder besonders gefragt. Dass es sich bei den Entscheidungen des Gerichts aber nicht immer um Staatstragendes, sondern manchmal auch um pikante Dinge drehen kann, zeigt ein Urteil aus dem Jahre 1990. Hier stellte sich die Frage, ob Pornographie auch Kunst sein kann und somit von der im Grundgesetz verankerten Freiheit der Kunst geschützt wird. Josefine mutzenbacher entscheidung bverfg 1. Anlass war das Buch: " Josefine Mutzenbacher oder Die Geschichte einer Wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt ". Seit den 60er Jahren auf dem Index der jugendgefährdenden Schriften, wollte der Rowohlt-Verlag 1979 das Buch neu auflegen und klagte sich durch alle Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht. Durch das Urteil im Jahr 1990 wurde tatsächlich die Indizierung aufgehoben. Die Anerkennung als Kunst dürfe nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle abhängig gemacht werden und bei einem pornographischen Roman kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um Kunst handelt.

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Die Bundesprüfstelle hatte den von der Beschwerdeführerin verlegten Roman "Josefine Mutzenbacher - Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt" in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen. Die dagegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin hauptsächlich eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Darüber hinaus beanstandete sie, daß der Gesetzgeber die Zusammensetzung der Bundesprüfstelle in verfassungsrechtlich unzureichender Weise geregelt habe (vgl. BVerfGE 83, 130 <135 f. BVerfGE 83, 130 - Josephine Mutzenbacher › Grundrechteforum. >). Die Rüge der Verletzung der Kunstfreiheit wurde sowohl von Rechtsanwalt G. als auch von Rechtsanwalt O. ausführlich begründet. Zu dem weiteren Beschwerdegrund hatte nur Rechtsanwalt G. Stellung genommen. Das Bundesverfassungsgericht hob die angegriffenen Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Verwaltungsgerichte mit Beschluß vom 27. November 1990 auf, weil diese das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art.

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5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzten. Darüber hinaus wurde entschieden, daß § 9 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar ist. In der Entscheidung wurde angeordnet, daß das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdeführerin jeweils die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten haben. 2. Mit Schriftsätzen vom 28. August 1991 und 3. September 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Erstattung der Kosten für beide Verfahrensbevollmächtigte. 142 Öffentliches Recht. Nach Einholung von Stellungnahmen des Bundesministers für Frauen und Jugend sowie des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen setzte die Rechtspflegerin nur die Kosten eines Verfahrensbevollmächtigten als erstattungsfähige notwendige Auslagen fest. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß den hohen Anforderungen, die wegen des herausragenden Ranges der Angelegenheit an die anwaltliche Tätigkeit hätten gestellt werden müssen, bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 Million Deutsche Mark umfassend Rechnung getragen worden sei.

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die Verfassungsbeschwerde 1. Rechtsanwalt Hans-Jürgen P. Groth, Wentzelstraße 8, Hamburg 60, 2. Rechtsanwalt Sieghart Ott, Kurfürstenstraße 22, München 40 - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 27. 85 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 - 20 A 146/84 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 - 10 K 276/83 -, d) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4. November 1982 - 3262 - (Pr. 44/79) - hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß 1) vom 7. Januar 1992 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung und der Richterin Seibert am 3. November 1992 beschlossen: Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 1. Die Beschwerdeführerin legte durch gesonderte Schriftsätze des Rechtsanwaltes G. aus Hamburg und des Rechtsanwaltes O. aus München vom 31. März 1987 Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie verwaltungsgerichtliche Urteile ein.