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A erkannte B wieder, da dieser ihn einige Tage zuvor wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Bußgeld belegt hatte. A äußerte sich daraufhin gegenüber B und C wie folgt: "Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt. " Auch in dem anschließenden Wortwechsel wiederholte A noch mehrfach den Ausdruck "Wegelagerer" in einem abschätzigen Ton. B stellte Strafantrag. Strafbarkeit des A? A könnte sich wegen einer Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht haben. I. Objektiver Tatbestand Das Tatbestandsmerkmal der Beleidigung verlangt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (BGHSt 16, 63). BayObLG S. 1291 unter a): Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird...

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Beispiel 3: X sagt zu Y, der Z sei ein dummer Bulle. Ferner muss der Täter im Rahmen des § 185 StGB auch vorsätzlich handeln. 2. Vorsatz Für den subjektiven Tatbestand muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. II. Rechtswidrigkeit Hieran schließt sich die Prüfung der Rechtswidrigkeit an. Bei der Beleidigung ist neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen auch das Wahrnehmen berechtigter Interessen nach § 193 StGB zu prüfen. III. Schuld Der Prüfungspunkt Schuld erfolgt ohne weitere Besonderheiten. IV. Strafe Zuletzt ist bei der Beleidigung an den Strafantrag gemäß § 194 StGB zu denken.

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► Beleidigung, § 185 StGB; verschiedene Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung Bearbeiter: Prof. Dr. Rainer Strauß ► Beleidigung, § 185 StGB; verschiedene Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung. ► Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB BayObLG Beschluss vom 20. 10. 2004 (1 StRR 153/04) NJW 2005, 1291 Fall (Polizei als "Wegelagerer") A fuhr mit seinem Pkw zu einer Baustelle. Er hatte versehentlich vergessen, den Sicherheitsgurt anzulegen. Die Polizisten B und C hatten auf der Fahrtstrecke des A eine Verkehrskontrolle eingerichtet, bei der schwerpunktmäßig auch das Anlegen von Gurten kontrolliert werden sollte. Beide sahen, dass der an ihnen vorbeifahrende A nicht angegurtet war. B folgte dem Pkw. Als sie diesen eingeholt hatten, war A bereits an der Baustelle angekommen und aus dem Pkw ausgestiegen. Als B ihn mit dem Vorfall konfrontierte, stritt er die Ordnungswidrigkeit vehement ab. B begab sich daraufhin zurück zum noch auf der Straße befindlichen Kollegen C und vergewisserte sich, dass dieser ebenfalls gesehen hatte, dass A nicht angegurtet war, begab sich wieder zu A und bat diesen, mit zu dem Dienstfahrzeug von B und C zu kommen.

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Damit liegt ein ersatzfähiger Schaden vor. VII. Haftungsausfüllende Kausalität Es liegt auch Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Schaden vor. VIII. Ergebnis K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB. D. §§ 185 I, 201 a StGB Wegen mangelnder Sachverhaltsangaben ist die Verletzung von § 185 I und § 201 a StGB nicht gegeben. E. § 22 KUG K könnte einen Anspruch aus §§ 823 II BGB i. m § 22 KUG haben. Dafür müssten die Voraussetzungen des § 823 II BGB vorliegen. I. Schutzgesetzverletzung Es müsste ein Schutzgesetz verletzt worden sein. 1. Schutzgesetz i. § 823 II BGB Es müsste zunächst überhaupt ein Schutzgesetz vorliegen. Ein Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. In Betracht kommt § 22 KUG. Dieser schützt zumindest auch den Einzelnen gegen die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. 2. Verletzung des Schutzgesetzes Dieses Schutzgesetz müsste die B verletzt haben.

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Damit liegt die haftungsbegründende Kausalität vor. VI. Rechtswidrigkeit Fraglich ist, ob auch Rechtswidrigkeit vorliegt. Bei Vorliegen von Rahmenrechten ist die Lehre vom Erfolgsunrecht nicht anwendbar. Vielmehr muss positiv festgestellt werden, dass die Handlung rechtswidrig war. Dies geschieht mittels einer allumfassenden Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Das Foto des K wurde ausweislich des Sachverhalts bei einem öffentlichen Reitturnier geschossen. Nach der drei Sphären Theorie des BVerfG müsste zunächst von einem Eingriff in der dritten Sphäre ausgegangen werden, welcher nicht so schwerwiegend ist. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass das Foto des K für die Werbung von Potenzmitteln genutzt wurde, welches vielmehr die Intimsphäre des K betrifft. Ein Eingriff in die Intimsphäre ist jedoch regelmäßig nicht abwägbar und stellt immer einen schwerwiegenden Eingriff in das APR und dessen Menschenwürdegehalt dar. Für die B sprechen allenfalls wirtschaftliche Interessen, da sie sich erhoffte durch das Bild ihren Absatz für das Mittel zu steigern.

Zusammenfassung A ist ein bekannter Sportler des Schwimmvereines "Neptun". Durch seine selbstbewusste Art hat er sich jedoch nicht nur Freunde gemacht. Insbesondere B und C fühlen sich oftmals von ihm nicht ernst genommen und belächelt. Preview Unable to display preview. Download preview PDF. Author information Affiliations FB Rechtswissenschaft, Justus-Liebig-Universität, Licher Str. 64, 35394, Gießen, Deutschland Professor Dr. Walter Gropp Juristische Fakultät, Lehrst. Strafrecht u. Strafprozeßrecht, Universität Potsdam, Brandenburg, Potsdam, Deutschland Professor Dr. Georg Küpper & Professor Dr. Wolfgang Mitsch Corresponding author Correspondence to Walter Gropp. Copyright information © 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg About this chapter Cite this chapter Gropp, W., Küpper, G., Mitsch, W. (2012). Fall 8: Neptun geht baden. In: Fallsammlung zum Strafrecht. Juristische ExamensKlausuren. Springer, Berlin, Heidelberg. Download citation DOI: Published: 13 March 2012 Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg Print ISBN: 978-3-642-28516-5 Online ISBN: 978-3-642-28517-2 eBook Packages: Humanities, Social Science (German Language)