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Anhang Vi Clp Verordnung Pdf

Die Gefährdungsarten werden unterschieden in Physikalische Gefahren (z. B. leichte Entzündbarkeit, Explosionsgefährdung) Gesundheitsgefahren, (z. Karzinogenität, Verätzung/Reizung der Haut) Umweltgefahren (z. akut gewässergefährdend) Das CLH-Verfahren Für bestimmte Stoffe kann der Gesetzgeber die verbindliche Einstufung und Kennzeichnung vorschreiben: die Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung. Diese ist im Anhang VI der CLP-Verordnung ( EG) Nr. 1272/2008 zu finden. Die CLP-Verordnung regelt das Verfahren, wie es zu dieser europaweiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen kommt. Die Mitgliedsstaaten (und somit auch Deutschland) können bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Vorschläge zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung oder Änderungsvorschläge einer bereits bestehenden Einstufung einreichen. Das passiert in Form eines sogenannten CLH-Dossiers. Mitwirken der REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz Die REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz identifiziert Stoffe für eine harmonisierte Einstufung und beteiligt sich an der Diskussion der toxikologischen Studien zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit.

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Zusätzlich zur Meldung eines Anmelders werden von der ECHA ggf. Informationen dahingehend ergänzt, ob für den Stoff eine harmonisierte Einstufung in Anhang VI Teil 3 vorliegt, es sich um einen gemeinsamen Eintrag von Registranten handelt, es sich um einen einvernehmlichen Eintrag nach Artikel 41 handelt, für den gleichen Stoff ein abweichender Eintrag vorliegt. Die im E+K-Verzeichnis aufgeführten Informationen haben an sich keinen rechtsverbindlichen Charakter. Abgesehen von den aufgeführten Legaleinstufungen können die Informationen zu den übrigen Einstufungen (Selbsteinstufung, Mindesteinstufungen) lediglich als Hinweise auf eine (ggf. unterschiedliche) Datenlage gewertet werden.

(ur) Die 15. ATP Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 ändert Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und passt sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an ( ABl. 2020 L 261 S. 2). Sie tritt am 31. August 2020 in Kraft. Die Änderungen gelten ab 1. März 2022. Jedoch können Stoffe und Gemische bereits vor diesem Datum entsprechend der geänderten CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung oder Streichung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur zu diesen Vorschlägen sowie der Stellungnahmen der Betroffenen wurde die Tabelle in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und 37 Einträge hinzugefügt.