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Teilerbauseinandersetzung Und Erbteilsübertragungsvertrag Grundbuch

000 € entsprechend ihrem 1/3-Anteil am Wert des Nachlasses erhalten. Die Eltern der Eigentümer waren je zu ½ Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks. Der Vater ist 1971 gestorben. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 15. März 1972 ist er von seiner Ehefrau zu ½ und von seinen Kindern – den jetzigen Eigentümern – zu jeweils 1/6 des Nachlasses beerbt worden. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 28. August 1992 haben die jetzigen Eigentümer ihre Mutter zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Das Grundbuch weist die Eigentümer als solche in Erbengemeinschaft unter Ziff. 2. lit. a) bis c) in Abt. I aus. In dem Vertrag vom 4. Teilerbauseinandersetzung zu einem Grundbesitz grunderwerbsteuerfrei. Februar 2011 haben die Eigentümer erklärt, sie seien in Erbengemeinschaft alleinige Erben nach ihrer Mutter. Das Grundbuchamt hat die begehrte Berichtigung mit der Begründung versagt, die Eigentümer seien nicht nur eine Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter, sondern auch nach dem Vater. Es müsse klargestellt werden, nach welchem Erblasser sich die Erbengemeinschaft auseinandersetze.

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Neben der Erfüllung des Vermächtnisses sind im Vermächtniserfüllungsvertrag ggf. noch weitere Regelungen zur Abgrenzung der Kosten, Lasten und Verbindlichkeiten zu treffen. Erbteilsübertragung Bei der Erbteilsübertragung überträgt ein Erbe seinen gesamten Anteil an der Erbschaft an einen der anderen Miterben oder an einen Dritten. Die Erbteilsübertragung kann gegen Zahlung eines Kaufpreises oder ganz oder teilweise unentgeltlich (schenkweise) erfolgen. Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial. Beim Verkauf an einen Dritten steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Der Erbe haftet für etwaige Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Nachlassgläubigern weiter. In der Regel vereinbaren die Beteiligten, dass der Erwerber des Erbteils den ausscheidenden Erben von allen Verbindlichkeiten freistellt. Die Erbteilsübertragung kann die kostengünstigere Alternative gegenüber der Erbauseinandersetzung sein, wenn die übrigen Erben an der Erbengemeinschaft festhalten wollen oder wenn nur (noch) zwei Erben vorhanden sind, von denen einer den (verbleibenden) Nachlass allein übernehmen will.

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Drei Voraussetzungen hat dieser Anspruch auf Teilung in Natur: Der gemeinschaftliche Gegenstand muss sich in gleichartige Teile zerlegen lassen. Eine Zerlegung muss gerade in solche gleichartige Teile möglich sein, die den Quoten der Miterben entsprechen. Eine Wertminderung darf durch diese Zerlegung nicht eintreten. b) Gleichartigkeit der Teile Rz. 85 Das Gesetz verlangt nicht Gleichheit der entstehenden Teile, sondern Gleichartigkeit. Für deren Beurteilung kommt es auf die Verkehrsanschauung an. Gleichartigkeit bedeutet auch nicht Gleichwertigkeit, denn Bewertungsschwierigkeiten und -streitigkeiten sollen mittels der körperlichen Aufteilung – ohne Herstellung eines Bezugs zu einem Wertmaßstab – gerade vermieden werden. Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilu ... / 1. Aufgaben des Dritten | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Sobald zur realen Aufteilung die Einholung eines Bewertungsgutachtens erforderlich werden würde, ist gerade keine Teilung in Natur möglich. Bewertungen werden allerdings erforderlich, wenn Vorempfänge auszugleichen sind ( vgl. dazu Rn 132 ff. ). Da ein Nachlass so gut wie immer aus mehreren Gegenständen bestehen wird, wird ein Teil in Natur teilbar sein und ein anderer Teil nicht.

Teilerbauseinandersetzung Zu Einem Grundbesitz Grunderwerbsteuerfrei

Verbleibt nur ein Miterbe oder ein Dritter, besteht ein Unterschied zu dem in § 40 Abs. 1, 1. Fall GBO geregelten Fall nur insoweit, als der neue Eigentümer sein Recht nicht durch Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand, sondern durch Erwerb der Erbteile erlangt hat; die Gründe, die den Verzicht auf die Voreintragung bei § 40 Abs. Fall GBO begründen, treffen aber in gleicher Weise zu, so dass eine Analogie gerechtfertigt ist (vgl. OLG Nürnberg NotBZ 2013, 482 – 483). Nach alledem ist der vom Erstgericht geforderte Antrag auf Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich mit der Folge, dass die Zwischenverfügung vom 15. 2016 aufzuheben und die Sache zur weiteren Entscheidung über den Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zurückzugeben war. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. (Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch)

Kommt es zu dem eindeutigen Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist oder ist es kraft besonderer Ausnahmevorschrift von seiner Beistandspflicht entbunden, darf es die Eintragung nicht von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen (OLG Frankfurt Rechtspfleger 1995, 246 f. ; Senat Rechtspfleger 1985, 187; BayObLG Rechtspfleger 1983, 103; Boruttau-Viskorf, a. O., § 22 Rn. 13; Kuntze/Ertel/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rn. 220; Bauer/von Oefele-Kössinger, GBO, 2. 212 f. ; Hügel, GBO, 2. 80). Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn das Grundbuchamt die Änderung des Grundbuches von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht hat, denn der durch den streitgegenständlichen Vertrag begründete Erwerbsvorgang ist ein solcher nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Eine landesrechtliche Ausnahmevorschrift besteht, worauf das Grundbuchamt hingewiesen hat, nicht. Ob gem. § 3 Nr. 3 GrEStG eine allgemeine Ausnahme von der Besteuerung vorliegt, ist für die Entscheidung des Grundbuchamtes unerheblich, da es – wie oben ausgeführt – nicht zu entscheiden hat, ob im Einzelfall Steuerfreiheit besteht.