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Grüner Punkt Baugenehmigung

Selten kommt der Bauherr selber mit diesen Details in Berührung, denn darum kümmert sich der beauf­tragte Architekt für ihn. Der Planer kann dann den endgültigen Bauentwurf erstellen und alle erforderlichen Unterlagen beim Bauamt einreichen. Um Nachfragen oder gar eine Ablehnung zu vermeiden, sollten die Unterlagen vollständig sein. Bauvorbescheid kann sinnvoll sein Eine Baugenehmigung kann einen Bauherrn begünstigen und die Gewohnheiten eines Anwohners erheblich einschränken oder sogar dessen Rechte beeinträchtigen. Daher kann auch ein Dritter gegen einen positiven Bescheid Widerspruch einlegen. Das geschieht häufig dann, wenn ein Anlieger jahrelang vom freien Raum einer Baulücke profitiert hat. Wird die Lücke bebaut, kann seine Aussicht eingeschränkt werden. Geprüft werden muss dann beispielsweise, ob das neue Haus Baugrenzen verletzt hat. Um alle Unsicherheiten auszuschließen, könnte es sinnvoll sein, einen Bauvorbe­scheid einzuholen. Serviceportal Zuständigkeitsfinder. Eine Bauvoranfrage lohnt sich immer dann, wenn für ein Grundstück noch kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt.

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Bestehen Zweifel, kann der Bauherr vorab anfragen und klären, ob ein von ihm beabsichtigtes Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Der Bauherr erhält einen Bauvorbescheid oder einen planungsrechtlichen Bescheid, so dass er weiter planen kann. Teils bieten die Gemeinden auch Bürgersprechstunden an, in denen die Genehmigungsfähigkeit bestimmter Bauvorhaben vorab formlos und unverbindlich erörtert werden kann. In Berlin müssen Bauherren seit 2013 für einen Antrag auf Baugenehmigung die Bauunterlagen bei den Bauaufsichtsbehörden in elektronischer Form (PDF oder PDF/A nach ISO 19005-1) vorlegen. Die Bauaufsichtsbehörde in Berlin prüft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens innerhalb von zwei Wochen, ob in einem Antrag auf Baugenehmigung alle Unterlagen vollständig vorliegen. Sie unterscheidet die Voranfrage, soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist (§ 75 Abs. I BauO Bln) und den planungsrechtlichen Bescheid, soweit das Genehmigungsfreistellungsverfahren maßgeblich ist (§ 75 Abs. II BauO Bln).

Befindet sich das Original vom Roten Punkt nicht auf der Baustelle, so kann das zu einem Baustopp führen. ©Deutscher Bauzeiger - 1. 2. 1 Bauen - Baustelleneinrichtung - Der Rote Punkt