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Musterliste Der Technischen Baubestimmungen Teil 1 Anlage 2.6 11

Nachfolgende (exemplarische! ) Regeln sind der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil 1, Anlage 2. 6/11 entnommen. Die im jeweiligen Bundesland konkret geltenden Regeln für Brandsperren sind den jeweils dort eingeführten Technischen Baubestimmungen zu entnehmen und können hiervon abweichen: Brandsperre im Hinterlüftungsspalt: In jedem 2. Geschoss erforderlich. Brandsperre im Bereich der Wärmedämmung: Nur, wenn diese nicht im Brandfall formstabil ist und/ oder keinen Schmelzpunkt von >1. 000°C aufweist. Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen im Bereich der Brandsperre: Vollständig unterbrochen. Öffnungen in horizontalen Brandsperren: Öffnungsgröße begrenzt auf 100 cm²/ lfm Wand. Öffnungen als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt. Weitere Anforderungen Brandsperre: Über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil (z. B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Verankerung in der Außenwand in Abständen von ≤ 0, 6 m, Stöße mit mindestens 30 mm Überlappung Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) als Bestandteil einer horizontalen Brandsperre: Hinterlüftungsspalt muss durch Bekleidung der Laibungen und Stürze verschlossen sein; die Bekleidung muss den v. g. beschriebenen weiteren Anforderungen an die Brandsperre entsprechen.

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Die Vorbemerkungen und das Inhaltsverzeichnis werden im Folgenden abgedruckt. Vorbemerkungen Die "Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen (ELTB)" enthält technische Regeln, die bei der Auslegung des § 2 Abs. 1 EBO "Anforderungen an Sicherheit und Ordnung" regelmäßig heranzuziehen sind. Das Erfordernis zur Anwendung weiterer anerkannter Regeln der Technik bleibt davon unberührt. Die Musterliste der Technischen Baubestimmungen der Länder (hier: Fassung Dezember 2001) ist Grundlage der ELTB. Da diese Musterliste teilweise mit Abweichungen von den Bundesländern bekannt gegeben werden, wird die Musterliste für eine einheitliche Anwendung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes unmittelbar in die ELTB aufgenommen. Die Grundstruktur der Musterliste der technischen Baubestimmungen mit ihren technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile ist beibehalten worden. Die ELTB enthält als zweiten wesentlichen Bestandteil eisenbahnrelevante Vorschriften und Richtlinien.

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Eisenbahnspezifische Liste Technischer Baubestimmungen Verlautbarung des Eisenbahn-Bundesamtes Ohne Verlautbarungsdatum [Bekannt gegeben VkBl. 2002 S. 525] Das Eisenbahn-Bundesamt hat zum 1. 8. 2002 eine "Eisenbahnspezifische Liste der Technischen Baubestimmungen (ELTB)" im Eisenbahn-Bundesamt zur Anwendung bekannt gegeben. Die ELTB stellt aufbauend auf der Musterliste der Technischen Baubestimmungen der Länder (Stand 11/2001) eine Zusammenstellung anerkannter Regeln der Technik entsprechend § 2 Abs. 1 EBO dar, die beim Bau und Betrieb von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes zu beachten sind. Die in der ELTB getroffenen Regelungen werden vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Verfahren nach § 18 AEG sowie bei den bauaufsichtlichen Prüfungen von Baumaßnahmen an den Anlagen des Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau sowie der maschinentechnischen Anlagen der Eisenbahnen des Bundes ab sofort zugrunde gelegt. Die Volltextversion der ELTB kann auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes abgerufen werden.

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Diese sind grau hinterlegt, in kursiver Schrift geschrieben. Bei technischen Regeln, die auch in anderen Bereichen Anwendung finden, sind die eisenbahnspezifischen Ergänzungen hinter dem jeweiligen Kapitel eingefügt. Ausschließlich eisenbahnspezifische Regelwerke sind im Kapitel 8 gesondert zusammengestellt. Aus den Bezeichnungen "E", "Ei", "Eo" in der Nummerierung gehen dabei die federführenden Bearbeiter im Eisenbahn-Bundesamt hervor, die in Zusammenarbeit mit den Arbeitskreisen AK Hochbau (E), AK Ingenieurbau (Ei) und AK Oberbau (Eo) der Einführung von Regelwerken durch die Eisenbahnen des Bundes zustimmen. Technische Regeln der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen der Länder, die für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes (EdB) nicht einschlägig sind, werden lediglich nachrichtlich erwähnt. Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Inhaltsverzeichnis 1 Technische Regeln zur Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.

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Musterliste Der Technischen Baubestimmungen Teil 1 Anlage 26.11.09

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Unterkonstruktionen und Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.