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Der Hund sei anschließend schenkungsweise an den Kläger als rechtmäßigen Eigentümer überlassen worden. Anders als die Beklagte im Prozess behaupte, gebe es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Bulldogge im Laufe der Jahre der Beklagten geschenkt haben soll. Die Beklagte vermochte nämlich nicht vorzutragen, wann konkret und in welcher Form ihr der Hund geschenkt worden sein soll. Zurückbehaltungsrecht / Herausgabeweigerung Hund | HUNDERECHT | ANWALT - Anwalt für Hunde - bundesweit. Nicht entscheidungserheblich komme es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, der Hund fühle sich bei ihr wohler. Insoweit habe bereits das Amtsgericht vergeblich versucht, den Parteien zu verdeutlichen, dass bei Hunden, so sehr sie auch geliebt werden, keine dem Familienrecht vergleichbare "Sorgerechtsentscheidung" getroffen werde. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Regelung dahin getroffen, dass das vermeintliche Tierwohl den gesetzlich normierten Eigentumsrechten vorgehen soll. Letztlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu.
Dies ist auch schon vielfach von der Rechtsprechung entschieden worden. Dementsprechend kann die Rechtsanwältin kein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde geltend machen, sie hat auch keinen rechtlichen Anspruch darauf, für einen vermeintlichen Verwaltungsaufwand 200 € zu kassieren. Wenn sich die Zuchtbescheinigung nachweislich bei ihr befindet, muss sie diese herausgeben. Wenn dies freiwillig nicht erfolgt, muss die Rechtsanwältin persönlich verklagt werden. Frage: Das Pferd, das ich in der Versteigerung erworben habe, ist tragend. Ich habe über den Zuchtverband herausgefunden, wer der Vater des zu erwartenden Fohlens ist. Den Hengsthalter habe ich kontaktiert und gefragt, wie es denn mit den Papieren für das Fohlen ist. Er erklärte, dass er den Deckschein nur herausgibt, wenn die Decktaxe bezahlt wird. Besteht an Haustieren ein Zurückbehaltungsrecht?. Dies hat die vorherige Eigentümerin nämlich nicht getan. Muss ich jetzt die Decktaxe wirklich bezahlen, damit ich Papiere für das Fohlen erhalte? Antwort: Auch diesen Fall hat die Rechtsprechung schon mehrfach entschieden.
Den zum Pferd gehörenden Equidenpass gaben sie nicht heraus und begründeten dies damit, dass ihnen im Fall des Verkaufs des Pferdes ein "Wertausgleich" zustehe. Auch auf erneute Aufforderung am 17. 2015 gaben die Antragsgegner den Equidenpass nicht heraus. Die Antragstellerin beabsichtigt, das Pferd zu verkaufen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, ein Verfügungsgrund sei mangels schlüssiger Darlegung und Glaubhaftmachung eines Eilbedürfnisses nicht gegeben. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Entscheidung Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Die Antragstellerin hab Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Als Eigentümerin und Besitzerin des Pferdes stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf Herausgabe des zu dem Pferd gehörigen Equidenpasses gegenüber den Antragsgegnern zu. Diesem Anspruch stünde ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegner nicht entgegen.