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Die Notarin und der Notar hat eine Bescheinigung des Systembetreibers darüber einzuholen, dass es sich um ein System nach § 27 Abs. 3 handelt und welches Verfahren zur Anwendung kommt. (4) Für die Dauer der Aufbewahrung der Unterlagen gilt Folgendes: Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge ( § 18 Abs. 4): 100 Jahre, Verwahrungsbuch, Massenbuch, Namensverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten: 30 Jahre, Nebenakten: 7 Jahre; die Notarin oder der Notar kann spätestens bei der letzten inhaltlichen Bearbeitung schriftlich eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmen, z. B. bei Verfügungen von Todes wegen oder im Falle der Regressgefahr; die Bestimmung kann auch generell für einzelne Arten von Rechtsgeschäften wie z. B. Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste: 5 Jahre. Abschriften der Verfügungen von Todes wegen, die gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 der Dienstordnung für Notare in der ab 1.

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© / Mitar gavric Justizverwaltungs­vorschriften-Online Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche. 3830 Notariat im allgemeinen, Bundesnotarordnung 23. 03. 2001 Dienstordnung für Notarinnen und Notare AV des Justizministeriums vom 23. März 2001 (3830 - I B. 54) - JMBl. NRW S. 117 - in der Fassung vom 21. Februar 2017 - JMBl. 53 - (Diese Vorschrift steht im Internet nicht zur Verfügung. )

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AV des MJ 3831-501. 18 Vom 2. Januar 2001 (JMBl. LSA S. 131) Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch Nummer 2 Satz 2 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. LSA S. 224). Zur weiteren Anwendung s. § 20 der AV vom 7. Dezember 2021 (JMBl. Bezug: AV des MJ vom 5. 2. 1999 (JMBl. LSA S. 12) Die unter den Landesjustizverwaltungen abgestimmte neue Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) setze ich nach Maßgabe ihres § 34 in Kraft. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens tritt die Bezugs-AV außer Kraft. Inhaltsübersicht (1) §§ 1. Abschnitt Amtsführung im Allgemeinen Amtliche Unterschrift 1 Amtssiegel 2 Qualifizierte elektronische Signatur 2a Amtsschild, Namensschild 3 Verpflichtung der bei der Notarin oder dem Notarbeschäftigten Personen 4 Führung der Unterlagen, Dauer der Aufbewahrung 5 2. Abschnitt Bücher und Verzeichnisse Allgemeines 6 Bücher 7 Urkundenrolle 8 Erbvertragsverzeichnis 9 Gemeinsame Vorschriften für das Verwahrungsbuch und das Massenbuch 10 Eintragungen im Verwahrungsbuch 11 Eintragungen im Massenbuch; Anderkontenliste 12 Namensverzeichnisse 13 Führung der Bücher in Loseblattform 14 Dokumentationen zur Einhaltung von Mitwirkungsverboten 15 Kostenregister 16 Automationsgestützte Führung der Bücher und Verzeichnisse 17 3.

Die Plattform finden Sie unter. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben. Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Es besteht durch uns keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. zur Startseite | Datenschutzerklärung