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Vorenthalten Von Arbeitsentgelt

§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber 1. Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB - Einstellung der Verfahren. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. (3) 1 Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  1. § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch
  2. Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. §266a StGB - Einstellung der Verfahren

&Sect; 266A Stgb Vorenthalten Und Veruntreuen Von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch

1842; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. 25. 2099 § 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (vom 18. 2019)... 2 eine Arbeitskraft nachfragt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber eine in § 266a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches bezeichnete Handlung leichtfertig begeht und dadurch der Einzugsstelle Beiträge des... § 21 SchwarzArbG Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (vom 01. 2017)... 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder 4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als... Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) Artikel 1 G. 1996 BGBl. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. § 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Strafgesetzbuch. 5162 § 209 SGB VII Bußgeldvorschriften (vom 01. 01. 2017)... in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als... Strafprozeßordnung (StPO) neugefasst durch B.

Vorenthaltung Und Veruntreuung Von Arbeitsentgelt Gem. §266A Stgb - Einstellung Der Verfahren

Die strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig davon, ob Letzterer den Lohn ausgezahlt und hiervon einen entsprechenden Beitrag abgezogen hat. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

Das Gericht kann nach seinem Ermessen auch von der Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach die Höhe der nichtgezahlten Beiträge der zuständigen Stelle mitteilt und schriftlich begründet bzw. die Beträge innerhalb einer bestimmten Frist nachzahlt (vgl. 6 StGB).