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§ 7 Jag, Praktische Studienzeiten - Gesetze Des Bundes Und Der Länder

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Die weiteren konkreten Schutz- und Hygienemaßnahmen werden den jeweiligen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit der Ladung zur jeweiligen Prüfung mitgeteilt werden. Wenn Sie Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hindeuten, positiv auf das Virus getestet sind und/oder tatsächlich an Covid-19 erkrankt sind oder unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen kontaktieren Sie bitte das Landesprüfungsamt umgehend, um das weitere Vorgehen abzusprechen. Ich habe Symptome, bin positiv getestet oder als Kontaktpersonen zu einer positiv getesteten Person in Quarantäne und habe einen Termin bei einem Gericht bzw. einer Justizbehörde oder beim Landesprüfungsamt. Saarland - Saarland - Ministerium der Justiz. Was muss ich tun? Wenn Sie als Infizierter oder als Kontaktperson unter behördlich angeordneter Quarantäne stehen, dürfen Sie Ihre Wohnung nicht verlassen; dies schließt daher auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine aus. Können Sie zu Terminen, zu denen Sie geladen sind, nicht erscheinen, sind Sie verpflichtet, eine Verhinderung anzuzeigen und die Gründe hierfür ggf.

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Dabei hat sich das Ministerium der Justiz das Ziel gesetzt, als Arbeitgeber die Mitarbeitenden in jeder Lebensphase – sowohl bei der Kindererziehung als auch der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger – durch individuelle und flexible Arbeitsmodelle bestmöglich zu unterstützen.

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S. 1062) 5. das Gesetz Nr. 1675 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) 6. das Gesetz Nr. 1843 zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 438) 7. die Berichtigung der Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 1843 zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes vom 2. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 227)

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Der Studienplan enthält Angaben über den zeitlichen Verlauf, den Gegenstand und den Umfang der Lehrveranstaltungen und legt fest, in welchen Lehrveranstaltungen wieviele Leistungspunkte erworben werden können. Für die erstmalige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung gilt die so genannte "Freischuss"-Regelung. Sie beinhaltet einen risikolosen Prüfungsversuch, der bei Nichtbestehen als nicht unternommen gilt. Voraussetzung ist allerdings ein ununterbrochenes Studium der Rechtswissenschaft von höchstens acht Semestern; Zeiten eines Rechtsstudiums im Ausland oder einer Beurlaubung aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Diplom-Jurist/in Absolventinnen und Absolventen der ersten juristischen Prüfung verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes auf Antrag den Hochschulgrad " Diplom-Juristin/Diplom-Jurist (Dipl. -Jur. ) ". JAG,SL - Juristenausbildungsgesetz - Gesetze des Bundes und der Länder. Französisches Recht (Droit) Neben dem Studium des deutschen Rechts kann während der ersten sechs Semester parallel französisches Recht studiert werden.

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Für die Dauer eines Auslandsaufenthaltes empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten eines eventuell notwendigen Krankenrücktransportes übernimmt. Im Weiteren erhalten Rechtsreferendare bei dienstlich veranlassten Reisen Reisekostenvergütung und Trennungsgeld entsprechend den für Landesbeamte geltenden Vorschriften (§ 22 Absatz 3 JAG). Eventuelle Nebentätigkeiten während des Vorbereitungsdienstes sind der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
§ 7 JAG Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Landesrecht Saarland III. Juristisches prüfungsamt uni saarland. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Normgeber: Saarland Amtliche Abkürzung: JAG Gliederungs-Nr. : 301-4 Normtyp: Gesetz Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen. › zum Seitenbeginn /Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/JAG, SL - Juristenausbildungsgesetz/§§ 5 - 20a, III. Abschnitt - Studium und erste juristische Prüfung/