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04. 2013, 5 O 18/14). Was passiert, wenn mehrere Pferde auf der Weide stehen und nicht sicher ist, welches Pferd verantwortlich ist? Es kann durchaus schnell geschehen, dass mehrere Pferde auf der Weide stehen und nicht sicher ist, welches Pferd begonnen hat, die Unstimmigkeiten auszutragen. Für diese Fälle gibt es die Norm des § 830 BGB (vergleiche hier sinngemäß OLG Koblenz, Urteil vom 10. 05. Pferd auf koppel verletzt wer haftet de. 2012, 2 U 573/09): "Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. " Demnach haften alle Halter der auf der Weide stehenden Pferde als sogenannte Gesamtschuldner gemeinschaftlich. Diese Vorschrift hört sich twar auf den ersten Blick etwas unfair an, jedoch soll dadurch sichergestellt werden, dass ein Ersatzanspruch des geschädigten Pferdebesitzers nicht generell daran scheitert, dass keiner weiß, wer genau den Schaden herbeigeführt hat.
Diese Aufteilung ist keine starre Quote, sie liegt im Ermessen des Gerichts. Das heißt, wenn Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, eine andere Haftungsaufteilung anzunehmen, kann dies ebenfalls geschehen. Pferd durch anderes Pferd verletzt (Beinbruch)! Schadensersatz? Tiere, Tierrecht, Tierkaufrecht. Ein vorstellbarer Fall wäre dabei, wenn das verletzte Pferd ausgewachsen ist und ohnehin mit Artgenossen schwer vereinbar ist und das beistehende Pferd ein junges Fohlen war. Was ist, wenn ein Mitarbeiter des Reitstalls einen Fehler beging? Es kann natürlich auch passieren, dass zwei Pferde mitunter gar nicht miteinander vereinbar sind und dies im Stall auch allseits bekannt ist. Wenn aufgrund einer Verwechslung oder Unwissenheit ein Mitarbeiter des Stalls diese beiden Tiere miteinander auf die Weide stellt, obwohl bekannt ist, dass sie sich gar nicht verstehen, kann über eine Haftung zulasten des Reitstalls nachgedacht werden, die sich aus einer Verletzung der Nebenpflichten aus dem Einstellvertrag ergäbe. Wie sieht es mit der Haftung aus, wenn sich das Pferd am Zaun verletzt hat?
Der Besitzer des verletzten Pferdes muss 50% des Schadens an seinem Pferd selbst tragen. Nur, wenn genau beobachtet wurde und bewiesen werden kann, dass das geschädigte Pferd von dem anderen verletzt wurde, muss der Besitzer voll für den Schaden aufkommen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Pferd aus Übermut oder Freude nach hinten ausschlägt. Ein gesundes Pferd wird jedoch niemals grundlos ein anderes Pferd angreifen. Häufig kommt es auch dazu, dass Pferde in größeren Gruppen gehalten werden und eines der Tiere verletzt wird, ohne dass sich feststellen lässt, welches andere Tier beteiligt war. Es gibt für diese Fälle keine einheitliche Rechtsprechung. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Haftungsgrundlage nicht gegeben ist. Eine Grundsatzentscheidung des BGH steht leider bis heute aus. Ein weiterer, durchaus häufiger auftretender Schadenfall, ist das Ausbrechen der Pferde aus der Koppel. ᐅ Streit unter Pferden: Wer zahlt die Tierarztkosten - Pferderecht - Tipps - AnwaltOnline. Erst im Mai 2015 brachen in Dortmund mehr als 20 Pferde aus und legten den Verkehr auf einer Bundesstraße fast zwei Stunden lahm.
Wurde der Unfall beobachtet, sodass bekannt ist, welches Pferd das andere verletzt hat, so haftet der Pferdehalter des schädigenden Pferdes grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Ein Mitverschulden des geschädigten Pferdes kommt nur dann in Betracht, wenn sich dessen Tiergefahr verwirklicht hat. Ist das geschädigte Pferd jedoch ohne eigene Interaktion verletzt worden, so hat sich keine Tiergefahr verwirklicht und eine Mithaftung scheidet aus. Die Haftung des Reitstallbesitzers für das eingestellte Pferd. Wurde hingegen nicht beobachtet, wie es zu dem Weideunfall gekommen ist, so kommen theoretisch alle Pferde als Verursacher in Betracht. Die Haftung richtet sich in diesem Fall nach § 830 BGB. Danach ist jeder für den Schaden verantwortlich, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht haben. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Demnach kommen alle Halter der auf der Weide stehenden Pferde als Gesamtschuldner in Betracht.
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