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Langzeitlieferantenerklärung 2017 Änderungen

Am 13. Juni 2017 hat die EU im Amtsblatt Nr. L 149 Änderungen zum UZK-IA veröffentlicht. Neben der Anpassung verschiedener IA-Artikel wurde insbesondere auch Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung neu formuliert. Die EU-Kommission ist damit einem Vorschlag von DIHK und IHKs gefolgt. Die neue Formulierung bringt deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit sich. Denn die neue Formulierung berücksichtigt die häufigsten Praxisfälle bei der Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE): die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich (wie vor Inkrafttreten des UZK). Die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) bei Ausfertigung im laufenden Jahr entfällt. Lieferantenerklärungen 2021. die Ausfertigung einer LLE am Ende eines Jahres für das folgende Kalenderjahr. Der genaue Wortlaut der neuen Regelung ist der Anlage zu entnehmen. Es sind weiterhin drei Datumsangaben vorgesehen: Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue), Beginn des Gültigkeitszeitraums (start date), Ende des Gültigkeitszeitraums (end date).

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Außerdem entfällt die Pflicht zur Ausstellung von zwei Langzeitlieferantenerklärungen bei Ausfertigung im laufenden Jahr. Langzeitl ieferantenerklärung (wieder) rückwirkend möglich Jede Langzeitlieferantenerklärung ist mit drei Datumsangaben zu versehen: dem Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue), dem Beginn (start date) und dem Ende des Gültigkeitszeitraums (end date). Die Wechselwirkungen der Datumsangaben wurden dabei allerdings flexibilisiert: Insbesondere kann jetzt ein "überschneidender" Gültigkeitszeitraum definiert werden, der einen Zeitraum sowohl vor als auch nach der Ausfertigung abdeckt. Die Kombination eines zurückliegenden mit einem zukünftigen Zeitraum in einer einzigen Langzeitlieferantenerklärung ist damit wieder möglich. Langzeitlieferantenerklärung 2017 änderungen für unternehmen. Die neue Regelung sieht sogar vor, dass eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte Langzeitlieferantenerklärung für einen Zeitraum von 24 Monaten (statt wie bisher zwölf Monate) Geltung entfalten kann. Bei einer Ausstellung beispielsweise im November 2018 kann eine Langzeitlieferantenerklärung demnach eine Laufzeit von Anfang Januar 2018 bis Ende Dezember 2019 aufweisen.

Das Anfangsdatum darf hierbei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Innerhalb dieses Zeitfensters ist es jedoch frei wählbar. Wird beispielsweise als Ausfertigungsdatum der 10. November 2017 angegeben, dann ist als Anfangsdatum jeder Tag vom 10. 11. 2016 (= minus 12 Monate rückwirkend) bis 10. 05. 2018 (= plus 6 Monate in der Zukunft) zulässig. Für die Ausstellung einer LLE ist der vorgegebene Wortlaut zwingend einzuhalten, d. h. Langzeitlieferantenerklärung 2017 änderungen corona. ohne Änderungen oder Ausschlussklauseln. Einen entsprechenden Überblick der Wortlaute für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprung finden Sie hier. Die LLE gilt für alle gelieferten Waren innerhalb des angegebenen Zeitraums, sofern sich ihr Ursprungsstatus nicht ändert.