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Streit Um Briefwahl: Betriebsratswahl Bei Vw Nutzfahrzeuge Unwirksam

Am 16. 03. 2022 hat das BAG in seiner Pressemitteilung den Tenor einer interessanten Entscheidung im Hinblick auf die Durchführung von Betriebsratswahlen in der Form von Briefwahlen veröffentlicht. Eine Betriebsratswahl ist gem. § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. § 24 der Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes WO regelt, in welchen Fällen der Wahlvorstand Briefwahl zuzulassen hat. Entspricht die Wahl nicht den Anforderungen des § 24 WO, kann die Wahl angefochten werden und letztlich zur Unwirksamkeit führen. In dem vom BAG entschiedenen Fall ging es um eine Betriebsratswahl in einem am Standort Hannover betriebenen Werk der Volkswagen AG. Unwirksame Betriebsratswahl bei Volkswagen | Personal | Haufe. Bei der im April 2018 durchgeführten Betriebsratswahl hat der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer•innen sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe beschlossen.

  1. Unwirksame Betriebsratswahl bei Volkswagen | Personal | Haufe

Unwirksame Betriebsratswahl Bei Volkswagen | Personal | Haufe

Auch die Pandemie hat am Grundsatz der persönlichen Stimmabgabe nichts verändert. Der Wahlvorstand einer Betriebsratswahl muss die Anwendung von Ausnahmetatbeständen also sorgfältig prüfen und restriktiv handhaben. Arbeitgeber sind zwar an der Wahl nicht beteiligt, können aber Klarheit über die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften schaffen, indem sie praxisnahe Schulungen ermöglichen. Der Anreiz dafür liegt auf der Hand: Auch Unternehmen dürften am Bestand des Wahlergebnisses und einer zweifelsfreien Legitimation der neu gewählten Arbeitnehmervertretung in der Regel hohes Interesse haben. Schon die Vermeidung eines betrieblichen "Spießrutenlaufs" für die verantwortlichen Wahlvorstände und die (vermeintlich) gewählten Betriebsratsmitglieder spricht hierfür. 21. März 2022

Nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können. © (ck) Quelle ArbG Krefeld (01. 08. 2018) Aktenzeichen 3 BV 8/18 ArbG Krefeld, Pressemitteilungen vom 30. 7. 2018 und 1. 8. 2018