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§ 32B Stvzo - Unterfahrschutz - Gesetze - Juraforum.De

Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 70/221/EWG. (2) Um das Schutzniveau anzuheben, sollte vorgeschrieben werden, dass hintere Unterfahrschutzeinrichtungen stärkeren Kräften widerstehen müssen, und sollten Fahrzeuge mit Luftfederung berücksichtigt werden. (3) Angesichts des technischen Fortschritts und der zunehmenden Nutzung von Fahrzeugen mit Hubladebühnen ist es angebracht, Hubladebühnen beim Einbau von hinteren Unterfahrschutzeinrichtungen zu berücksichtigen. (4) Richtlinie 70/221/EWG sollte dementsprechend geändert werden. (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Richtlinie 70 221 ewg series. Artikel 2 (1) Ab dem 11. September 2007 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden, a) für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, b) für eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung als selbstständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.
  1. Richtlinie 70 221 e g r
  2. Richtlinie 70 221 ewg 70

Richtlinie 70 221 E G R

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz. Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Richtlinie 70 221 Ewg 70

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Lenkanlage verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht. Artikel 3 Änderungen, die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen. Artikel 4 ( 1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. ( 2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen. Richtlinie 70 221 e g r. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Hilfskraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft durch die Muskelkraft des Fahrzeugführers und von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1. 4 aufgebracht wird; 1. Fremdkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1. 4 aufgebracht wird. Betätigungskraft " Betätigungskraft " ist die vom Fahrzeugführer zum Lenken auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft. BAU -, MONTAGE - UND PRÜFVORSCHRIFTEN 2. Allgemeine Vorschrift 2. Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Umwelt-online: 70/311/EWG. Besondere Vorschriften 2. Betätigungseinrichtung 2. Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein; sie muß so beschaffen sein, daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist. Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß eindeutig mit der beabsichtigten Richtungsänderung des Fahrzeugs übereinstimmen. Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung des Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, 25 kg nicht überschreiten.