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Ordnungsrecht Baden Württemberg

Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen gemäß § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Alle über den persönlichen Gebrauch hinausgehenden Nutzungen, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Verbreitung, sind nicht gestattet und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Änderungen sind nicht erlaubt. Ihre juris-GmbH

1. Tatbestandsvoraussetzungen Der Ermächtigungsgrundlage

Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. Das PolG sieht hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG vor. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Problematisch kann im Einzelfall die Abgrenzung zur (gefahrenabwehrenden) Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 LVwVfG sein. Als Beispiel kann die Bestimmung einer Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) angeführt werden, die Eisfläche eines zugefrorenen Sees im Gemeindegebiet nicht zu betreten. Für diesen Fall dürfte nicht eine Polizeiverordnung nach § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG, sondern (nur) eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg. 2 LVwVfG in Betracht kommen. Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob es nur um die generelle Regelung einer kleinräumigen Angelegenheit (dann ist die Allgemeinverfügung das einschlägige Instrument) oder aber die gefahrenabwehrrechtliche Erfassung eines größeren Bereichs mit unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen geht. Zutreffend so auch Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.

Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg

In allen anderen Fällen wird es zur Abwehr abstrakter Gefahren auf § 17 PolG hinauslaufen. 212 Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung sollte sich in der Polizeirechtsklausur – da ein Rechtssatz als abstrakt-generelle Norm zu prüfen ist – an dem folgenden Schema orientieren: Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form 4. Ordnungsrecht baden württemberg. Verkündung III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 2. Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage 3. Pflichtgemäße Ermessensausübung 4. Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes 5. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Der in einer Polizeiverordnung vorgesehene Maulkorb- oder Leinenzwang für bissige Hunde dient der Abwehr einer abstrakten Gefahr ebenso wie die auch von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle des Fütterns von Tauben VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 398 in einer entsprechenden Verordnung oder des Ansprechens von Prostituierten durch Freier im Sperrbezirk, der durch eine Sperrbezirksverordnung festgelegt ist. VGH Mannheim NVwZ 2001, 1299. Vgl. zu den Beispielen auch Schroeder Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Rn. 438. Verneint wurde das Vorliegen einer abstrakten Gefahr hingegen bei einem allgemeinen Bettelverbot, das in einer Polizeiverordnung zur Vermeidung von Belästigungen durch "still bettelnde" Menschen geregelt worden war. Als abstrakte Gefahr im Sinne von § 17 Abs. 1 PolG gilt somit nur das sog. "aggressive Betteln" VGH Mannheim NVwZ 1999, 560., zu dessen Abwehr Verbotsregelungen in Polizeiverordnungen in rechtmäßiger Weise vorgesehen werden können. Problematisch sind auch Regelungen von Alkoholverboten BVerwG NVwZ-RR 2013, 387; VGH Mannheim NVwZ-RR 2010, 55.