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Widerantrag Im Familienrecht

Shop Akademie Service & Support Rz. 448 Im Gerichtskostengesetz für Familiensachen, das nach § 23 Abs. 1 S. 2 RVG auch für die Anwaltsgebühren anzuwenden ist, findet sich in § 39 FamGKG eine eigene Wertvorschrift für Antrag und Widerantrag. Dabei hat sich der Gesetzgeber erst mit dem 2. KostRMoG dazu durchgerungen, aus der bisher in § 39 FamGKG angesprochenen Widerklage sprachlich einen Widerantrag zu formulieren, um den eigenen Vorgaben aus § 113 Abs. 5 FamFG gerecht zu werden. Man kann gerade an diesem Beispiel erkennen, dass die Vorgaben aus § 113 Abs. 5 FamFG durchaus als "missglückt" bezeichnet werden können. Kindesunterhalt – Geltendmachung per Widerklage. Denn tonal unterscheidet sich der "Widerantrag" vom "wieder Antrag" nicht. Dabei ist es sicher ein Unterschied, ob ein Antragsgegner einen Widerantrag oder wieder einen Antrag stellt. Die Intention des Gesetzgebers, durch freundlichere Formulierungen das streitanfällige Familienrecht "weichzuspülen", wird in der Praxis vielfach als mißglückt empfunden. "Streithähne" hält es nicht vom Streit ab, weil sie jetzt nicht mehr Parteien sondern Beteiligte heißen.

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Das Hauptverfahren wird dann mit einem erneuten Anhörungstermin fortgesetzt, wenn diese zusätzlichen Informationen eingeholt werden konnten. Das Beschleunigungsgebot greif dann nicht länger. Das Verfahren kann sich über Monate oder auch Jahre hinziehen, abhängig davon, welche Maßnahmen ergriffen werden. Entscheidung des Familiengerichts Wenn sich die Eltern bzw. ZPO | Ist eine Auskunftswiderklage des Unterhaltsschuldners zulässig?. die weiteren beteiligten nicht durch einen Vergleich einigen konnten, ergeht einige Wochen nach dem letzten Termin zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten der Beschluss. Dem Beschluss ist zu entnehmen, wie sich genau das Familiengericht nun entschieden hat sowie dessen Begründung. Außerdem ist dem Beschluss zu entnehmen, ob und welche Rechtsmittel gegen diesen Beschluss statthaft sind. Die hierbei angegebene Frist beginnt immer mit dem Tag, an welchem der Beschluss per Post zugestellt worden ist.

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Ob das OLG die Anträge (wären sie nicht ersichtlich mangels Verfügungsgrundes auch unbegründet) alleine wegen ihrer Unzulässigkeit hätte zurückweisen dürfen, erscheint mir im Übrigen fraglich. Überzeugender wäre es wohl, das Verfahren entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO abzutrennen. Hält man Gegenanträge - anders als das OLG Celle - bei identischem Streitgegenstand für zulässig (so neben der zitierten Entscheidung des OLG Celle beispielsweise Vollkommer in Zöller, §33 Rn. 19; Heinrich in Musielak/Voit, §33 Rn. 14), stellt sich übrigens die äußerst interessante Frage, ob bei petitorischen Wideranträgen und gleichzeitiger Entscheidungsreife in entsprechender Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB dem Widerantrag stattzugeben ist (s. dazu OLG Rostock, Urteil vom 03. 05. 2001 – 1 U 233/00; Joost in: MünchKommBGB, § 863 Rn. 12; Dötsch, MDR 2012, 623; Lehmann-Richter, NJW 2003, 1717). tl;dr: Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind Gegenanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verfügungsbeklagten zumindest dann unzulässig, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.