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Erste Tätigkeitsstätte Rettungsassistent

Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegung smehraufwendungen an. Wechselnde Tätigkeitsstätten Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück. Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12, 00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an. BFH-Urteil Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. Reise­kosten ab 2014: Erste Tätigkeits­stätte bestimmen – HCS. v. 30. 9. 2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7.

Verpflegungspauschale | News Und Fachwissen | Haufe

Erste Tätigkeitsstätte Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0, 30 bzw. € 0, 35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalt e an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an. Wechselnde Tätigkeitsstätten Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Verpflegungspauschale | News und Fachwissen | Haufe. Im Streit fall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück.

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Dann ist die Rettungswache seine erste Tätigkeitsstätte. Ist ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Er darf also Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen. Sind Rettungsassistenten bei einer Acht-Stunden-Schicht allerdings nur mehr als acht Stunden nicht in ihrer Privatwohnung, können sie keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Reisekosten BlogRegelmäßige Arbeitsstätte eines Rettungsassistenten - Reisekosten Blog. Erst wenn sie mehr als acht Stunden nicht in der Rettungswache sind, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit vor. Nur dann dürfen sie Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. "In beiden Fällen können Arbeitnehmer im Rettungsdienst die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben", sagt Ecovis-Steuerberaterin Annett Rüdiger in Sangerhausen, "diese beträgt 0, 30 Euro pro Kilometer für die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, also der Dienstwache. " Beispiel: Kann ein Rettungssanitäter die Verpflegungsmehraufwendungen nutzen?

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Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Im Streitfall handelte es sich bei der Hauptwache um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen, der er auch dauerhaft zugeordnet war.

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Nach der geänderten Auffassung des BFH kann sich der Arbeitnehmer nur insoweit auf die immer gleichen Wege einstellen, um soweit wie möglich seine Kosten für Fahrten und Verpflegung zu mindern. Dies ist ihm nach BFH-Ansicht nicht möglich, wenn er mehrere regelmäßige Arbeitsstätten hat, die er immer wieder aufsuchen muss. Insoweit sei eine Einschränkung des Abzuges der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale oder ein Versagen des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen nicht gerechtfertigt.
1. 2021). Stand: 30. August 2021 Erscheinungsdatum: Mo., 30. Aug. 2021 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Atikon Marketing & Werbung GmbH RINGTREUHAND Allgäu Steuerberatungsgesellschaft mbH Weitere Artikel zu diesem Thema Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.