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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 157 Bearbeiter: Ulf Buermeyer Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 456/09, Beschluss v. 01. 04. 2010, HRRS 2011 Nr. 157 BGH 3 StR 456/09 - Beschluss vom 1. Rechtsprechung: NStZ 2010, 452 - dejure.org. April 2010 (LG Kiel) Schwere Brandstiftung (andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient); Wohnmobil; Wohngebäude (zusammengesetzte Gebäude; gemischt genutzte Gebäude). § 306a Abs. 1 StGB Leitsätze des Bearbeiters 1. Der Qualifikationstatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306a StGB) ist beim Inbrandsetzen eines für sich nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeteils nur erfüllt, wenn dieser Teil mit einem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden ist, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann. In diesem Falle nämlich genügt es, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will. Demgegenüber genügt die Gefahr, dass ein Feuer von einem nicht Wohnzwecken dienenden Teil auf ein Wohngebäude hätte übergreifen können, für die Annahme eines einheitlichen Gebäudes alleine nicht.
Das Landgericht konnte nicht ausschließen, dass er dabei davon ausging, dass sich kein Mensch in dem Wohnmobil aufhielt. Tatsächlich aber hatte sich dort der Eigentümer zum Schlafen hingelegt. Die von einem zufällig vorbeifahrenden Autofahrer alarmierte Polizei konnte das Wohnmobil, das inzwischen selbständig zu brennen begonnen hatte, löschen. Hiervon wurde der Eigentümer wach und konnte das Fahrzeug unverletzt verlassen. Ohne das Eingreifen Dritter hätte das Feuer den gesamten hölzernen Aufbau des Wohnmobils ergreifen und Gesundheit oder Leben des Insassen gefährden können. Gemischt genutzte gebäude brandstiftung. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten insoweit wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) verurteilt. Bei dem in Brand gesetzten Wohnmobil handelt es sich um eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient". Durch das 6. StRG ist der Bereich der besonders geschützten Tatobjekte erweitert worden. Er umfasst nicht mehr nur Gebäude, Schiffe und Hütten, sondern allgemein Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen.