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Mir stellen sich dahingehend zwei Fragen: In welchem Teilplan bzw. Teilrechnung (also Produkt) sind die Geh- und Radweg usw. an innerörtlichen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen im Produktplan bzw. zum Jahresabschluss einer Stadt oder Gemeinde unter 20. 000 Einwohner nachzuweisen? Ich denke getrennt in den Produkten 542 Kreisstraßen, 543 Landesstraßen und 544 Bundesstraßen und nicht nur im Produkt 541 Gemeindestraßen. In 541 sind nur die (richtigen) Gemeindestraßen nachzuweisen. Ist dies Auffassung richtig? Geh- und Radwege sind grundsätzlich eigenständig zu erfassen. In der Produktgruppe ( PG) 541 (Gemeindestraßen) sind die Gemeindestraßen abzubilden. Straßen und wegegesetz show. Hierzu gehören entsprechend der Zuordnungsvorschriften alle (Gemeinde-)Straßen, Wege, Plätze etc., die sich im Eigentum der Gemeinde befinden. Eine separate Nennung von Geh- und Radwegen bei den PG ´en 543 (Landes-) und 544 (Bundes-) gibt es nicht. Die gemeindeeigenen Geh- und Radwege sind demnach in der PG 541 (Gemeinde-) abzubilden; auch die gemeindeeigenen Geh- und Radwege an innerörtlichen Kreis-, Landes- und Bundesstraßen.

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