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Die Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014, der der Kläger nicht nachgekommen sei, sei rechtmäßig gewesen. Die Tragfähigkeit dieser Feststellungen wird nicht schlüssig mit dem Vorbringen in Frage gestellt, die amtsärztliche Untersuchung sei nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstfähigkeit; das Verwaltungsgericht habe die Pflicht des beklagten Landes ignoriert, auch andere Beweismittel auszuschöpfen. Zunächst entspricht es §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie der Rechtsprechung, dass sich der Dienstherr die für die Klärung der Dienstfähigkeit erforderliche medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt, gerade durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verschaffen muss, dessen Befunde und Schlussfolgerungen er inhaltlich nachvollziehen muss, um sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zu bilden (vgl. BVerwG, 05. 06. 2014 – Az: 2 C 22. 13 und BVerwG, 25. Rechtsanspruch auf Beförderung? | rehm. Beste Antwort. 07. 2013 – Az: 2 C 11. 12). Abgesehen davon lässt der Kläger es an der Benennung anderweitiger Beweis- bzw. Erkenntnismittel fehlen, die zur Feststellung der Dienstfähigkeit hätten herangezogen werden sollen.

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Selbst wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis erklärt, ist der abgebende Dienstherr nicht gehindert, dennoch den Versetzungswunsch des Beamten abzulehnen. Eine Klagemöglichkeit gegen die Verweigerung des Einverständnisses würde also das behördliche Verfahren verzögern. Wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a. ) überzeugend dargelegt hat, stellt die Verweigerung des Einverständnisses eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Dienstherr verweigert versetzung online. Erst diese Entscheidung besitzt Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Durch die hier vertretende Rechtsauffassung werden auch überflüssige Prozesse vermieden. So müsste, folgte man der Gegenauffassung, der Beamte zwei separate Prozesse führen, wenn sowohl abgebender Dienstherr als auch aufnehmender Dienstherr einer Versetzung ablehnend gegenüberstünden. Dies wird dadurch vermieden, dass der Beamte nur und allein gegen seinen bisherigen Dienstherrn mittels Verpflichtungsklage vorgehen kann und bei diesem Prozess inzident die Rechtmäßigkeit einer Zustimmungsverweigerung durch den aufnehmenden Dienstherrn geprüft wird.

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Titel: Normenketten: BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 1 VwGO § 44a, § 155 Abs. 4 Leitsätze: 1. Das gemäß § 15 Abs. 1 BeamtStG erforderliche Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn kann nicht im Wege einer eigenständigen Hauptsache gerichtlich eingeklagt werden. Vielmehr ist es als unselbstständige behördliche Mitwirkungshandlung im Rahmen einer gegen den abgebenden Dienstherrn zu richtenden Bescheidungsklage hinsichtlich des Versetzungsbegehrens zu prüfen. (Rn. Dienstherr verweigert versetzung in den ruhestand. 17) (redaktioneller Leitsatz) 2. War der Widerspruchsbescheid des Beklagten geeignet, beim Kläger der Eindruck zu erwecken, es wäre der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet, so hat der Beklagte die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamter auf Lebenszeit im Justizvollzugsdienst, Antrag auf Versetzung in ein anderes Land, Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn (verweigert), Klage (unzulässig), Beamter, Dienstherr, Widerspruch, Antrag, Versetzung, Einverständnis, Kosten Fundstelle: BeckRS 2019, 46547 Tenor I.

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Die Kammer schließt sich der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an. Wenn - dies ist unstreitig - es sich bei der Zustimmungserklärung i. § 15 BeamtStG um eine innerbehördliche Willenserklärung handelt, so muss diese konsequenterweise auch der Vorschrift des § 44a VwGO unterfallen mit der Folge, dass sie nicht eigenständig angefochten werden kann bzw. auch nicht im Wege einer allgemeinen Leistungsklage begehrt werden kann. Dies ergibt sich zunächst aus Sinn und Zweck des § 44a VwGO, der verhindern will, dass Verwaltungsverfahren dadurch verzögert werden, dass gegen Zwischenentscheidungen in einem laufenden Verwaltungsverfahren Rechtsschutz begehrt werden kann. Außerdem ist die Vorschrift Folge des Grundsatzes, dass die Verwaltungsgerichte nur nachträglichen, nicht jedoch verfahrensbegleitenden Rechtsschutz gewähren ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, § 44a Rn. 1 m. ). Diese Erwägungen gelten auch in Fällen wie dem vorliegenden. Haben Beamte Anspruch auf Abordnung mit dem Ziel der Versetzung?. Die Einholung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn ist lediglich ein Zwischenschritt in dem Verfahren, das mit einer Versetzung bzw. der Ablehnung eines Versetzungsantrages endet.

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Es bleibt insbesondere dabei, dass wegen der zwingend gebotenen - rechtmäßigen/haltbaren - Ermessensentscheidung des Dienstherrn jeder Einzelfall und Antrag auf Abordnung, Versetzung oder Umsetzung gesondert zu bewerten ist. Deshalb lässt sich auch nicht pauschal beantworten, ob ein grds. durchaus denkbarer Anspruch auf Abordnung besteht oder nicht besteht und (ggf. im Eilverfahren) durchsetzbar wäre. Daher ist es in solchen Fällen durchaus ratsam, frühzeitig den Kontakt zu einem im Dienstrecht spezialisierten Rechtsanwalt seines Vertrauens aufzunehmen. Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht bzw. zum Arbeits- und Beamtenrecht im öffentlichen Dienst, zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zu der für Sie ratsamen Vorgehensweise bei Abordnung, Versetzung oder Umsetzung? Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt. Urteile zur Versetzung / Abordnung von Bediensteten | REHADAT-Recht. Gern bieten wir Ihnen (gerade in Zeiten von Corona) auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung oder der Videoberatung über das Internet.

19 ff. ; OVG NW, B. 6. 2014 - 6 A 914/14 -, juris Rn. 3 f. ). 18 Der Beklagte hat ausnahmsweise gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er die vorliegende Klage zur Überzeugung des Gerichts unnötig herausgefordert hat. Der Bescheid vom … Januar 2018 wies den Widerspruch des Klägers als "zulässig, aber unbegründet" zurück. Er hätte ihn jedoch als unzulässig, weil unstatthaft, zurückweisen müssen. So aber konnte beim Kläger der Eindruck entstehen, es wäre tatsächlich der Klageweg hinsichtlich der Erteilung des Einverständnisses eröffnet. Die oben zitierte Rechtsprechung hätte auch dem Beklagten bekannt sein müssen. 19 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. Dienstherr verweigert versetzung lehrer. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Grüße 1887 Nochmal: Eine Abordnung ist nicht gut und auch nicht üblich! Es besteht die Gefahr, dass du beim aufnehmenden Dienstherrn nicht gut "einschlägst". Das Risiko besteht immer und kann fachlich, persönlich oder sonstwie geschuldet sein. Es wird dann im Zweifel die Aufhebung der Abordnung veranlasst. Stell dir in einem solchen Fall einmal vor, wie du beim abgebenden Dienstherrn, der dich in einem solchen Fall wieder aufnehmen muss, da stehst. Richtig: Auf jeden Fall nicht als "Leuchtturm" sondern eher als Armleuchter. Das gilt es von vorneherein zu verhindern. Eine unwiderrufliche Versetzung von Anfang an ist der einzig richtige Weg für dich. Sollte es in der neuen Dienststelle wirklich nicht deinen Erwartungen entsprechen, kannst du mit einem "sauberen" Lebenslauf eine weitere Umorientierung starten. Mit einer "geplatzten" Abordnung wäre m. E. auch der (für Bewerbungen so wichtige) Lebenslauf beeinträchtigt. Gruß Dienstherrnhopper (3) Vielen Dank für die Antworten. Das hat mir schon weitergeholfen.