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Nachlass Hoai Zulässig

(1) 1 Der Auftragnehmer kann neben den Honoraren dieser Verordnung auch die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Nebenkosten in Rechnung stellen; ausgenommen sind die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 15 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Vertragsparteien können in Textform vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 eine Erstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: 1. Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, 2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos, 3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung, 4. Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, 5. HOAI 2013: Mindestsatzunterschreitung teilweise legal ++ Baurecht. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden, 6.

Hoai 2013: Mindestsatzunterschreitung Teilweise Legal ++ Baurecht

Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass müssen sich demnach gegen sämtliche Miterben richten. Weiter ist auch keine Eintragung der Vormerkungen an einem ideellen Anteil der Miterbin bzw. GmbH möglich. Denn ein ideeller Bruchteil eines im Gesamthandseigentum stehenden Grundstückes kann nicht mit einer Auflassungsvormerkung gesichert werden. Schließlich führt das OLG aus, dass eine Auslegung des Urteils des LG bzw. dessen Tenors entgegen dessen Wortlaut nicht zulässig ist. Daher kann auch nicht das gesamte Grundstück mit einer Eigentumsvormerkung zugunsten des Beteiligten zur Sicherung eines Vorausvermächtnisses belastet werden. Eine solche Auslegung wäre nur zulässig, wenn der Tenor keine klare und eindeutige Erklärung enthalten würde. Vorliegend ist der Tenor jedoch klar und eindeutig auf die Eintragung der Vormerkung zu Lasten des "Miteigentums" der GmbH gerichtet. Folgerungen aus der Entscheidung Der Antrag des Beteiligten in der einstweiligen Verfügung hätte auf Eintragung einer Vormerkung am gesamten Grundstück lauten müssen.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung des LG beantragte der Beteiligte beim Grundbuchamt, zu seinen Gunsten die Vormerkung dem Endurteil entsprechend einzutragen. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Es war der Ansicht, dass der Inhalt des Urteils des LG nicht eintragungsfähig sei. Die GmbH sei in Erbengemeinschaft mit dem Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Jedoch könne allenfalls ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung belastet werden. Zudem würde es an einer Voreintragung i. S. d. § 39 GBO fehlen. Hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der eingelegten Beschwerde nicht ab. Wesentliche Aussagen der Entscheidung Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Grund hierfür ist, dass der Beteiligte die Eintragung einer "Vormerkung entsprechend dem Endurteil des Landgerichts" und somit die Eintragung einer Vormerkung an einem Miteigentumsanteil der GmbH beantragt hat. Ein solcher Miteigentumsanteil existiert jedoch nicht. Der Beteiligte und die GmbH sind in ungeteilter Erbengemeinschaft als Gesamthandseigentümer und nicht als Bruchteilseigentümer im Grundbuch eingetragen.