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Go Nrw Alte Fassung

Die gpaNRW ist gesetzlicher Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse der rund 540 Eigenbetriebe und sonstigen prüfungspflichtigen Einrichtungen im Land NRW, die rechtlich verpflichtet sind, die Buchführung nach den handelsrechtlichen oder den für das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) geltenden Grundsätzen zu führen. Die gpaNRW bleibt nach der Übergangsregelung des Artikel 10 Abs. 1 des 2. NKFWG NRW vom 18. Dezember 2018 für alle Jahresabschlüsse bis einschließlich 31. Dezember 2020 für diese Betriebe die gesetzliche Jahresabschlussprüferin. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der durchzuführenden Jahresabschlussprüfung. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedienen wir uns eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Neben § 106 Abs. 2 GO NRW in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung i. § 35 GemO - Öffentlichkeit der Sitzungen - dejure.org. V. m. Artikel 10 Abs. NKFWG NRW und § 2 GPAG regelt die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ergänzende Einzelheiten für das genaue Prüfungsverfahren, die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers sowie die Art der Darstellung des Prüfungsergebnisses.

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(8) Der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht sind innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen, § 95 Absatz 5 findet für deren Aufstellung entsprechende Anwendung. (9) Für die Prüfung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss, § 96 Absatz 1 Sätze 1, 4 und 7 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.