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243/2 aus dem Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke vollständig herausfällt (und die übrigen erschlossenen Grundstücke entsprechend höher zu belasten sind). Denn zum einen sind Grundstücke im Außenbereich kein Bauland im Sinn von § 133 Abs. Grundstück Außenbereich Bebauungsplan Innenbereich im Baurecht, Architektenrecht - frag-einen-anwalt.de. 1 BauGB und deshalb selbst dann nicht erschließungsbeitragspflichtig, wenn sie tatsächlich und rechtmäßig bebaut sind. Zum anderen grenzt das Grundstück nicht an eine beitragsfähige Erschließungsanlage, weil die [abgerechnete] Straße […] auf seiner Höhe nicht mehr diese Eigenschaft aufweist; denn ein Straßenzug verliert seine Bestimmung zum Anbau im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und damit zugleich seine Eigenschaft als Erschließungsanlage dort, wo er beidseitig endgültig in den Außenbereich oder einen durch planerische Festsetzungen der Bebauung entzogenen Bereich übergeht […]. " Ein teilweise im Innenbereich belegenes Grundstück ist hingegen grundsätzlich erschlossen. "Das (Nachbar-)Grundstück FlNr.
3 Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. 4 Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. 5 Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Zu den Standardfestsetzungen gehören Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Vor allem durch Baugrenzen (eventuell ein sogenanntes Baufenster) wird festgelegt, wo auf einem Grundstück gebaut werden darf und wo nur Nebenanlagen (z. Stellplätze) angelegt werden dürfen bzw. welche Grundstücksteile generell nicht bebaubar sind begrünt werden müssen. Darüber hinaus kann ein Bebauungsplan noch zahlreiche weitere Festsetzungen enthalten (z. Außenbereich im innenbereich 13 juillet. zum Naturschutz und Immissionsschutz). Wichtig ist, dass sich man sich vor einer Kaufentscheidung und der Planung eines Vorhabens den Bebauungsplan genau anschaut, weil ansonsten ein teurer Fehlkauf oder eine ebenso kostspielige Fehlplanung drohen. Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich Gibt es keinen Bebauungsplan, kommt es darauf an, ob sich das Grundstück im Innenbereich (dann § 34 BauGB) oder im Außenbereich (dann § 35 BauGB) befindet. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte dann vorab durch einen Bauvorbescheid in einem förmlichen Verfahren geklärt werden.
Die Grenzziehung kann im Einzelfall aufwändige Ermittlungen erfordern und bewegt sich naturgemäß innerhalb einer gewissen Bandbreite […]. Um zu beurteilen, ob ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs liegt, bedarf es einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter […]. Eine derartige Bewertung des konkreten Einzelfalls ist in einem auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahren grundsätzlich nur nach Aktenlage möglich. Naturschutzrechtlicher Ausgleich im beschleunigten Verfahren?. " Abgrenzung in jedem Einzelfall individuell notwendig "Gemessen an diesem Maßstab sprechen gute Gründe dafür, dass das insgesamt 5. 851 m² große, vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergehende Grundstück FlNr. 243 lediglich im Umgriff seiner mit dem Wohnhaus bebauten Flächen einschließlich eines wohnakzessorischen typischen Hausgartens nach Süden hin noch dem Innenbereich zugeordnet werden kann […]. Das dürfte […] eine deutlich kleinere Fläche umfassen als von der Antragsgegnerin bei ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde.