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§ 7 Strg - Einziehung - Dejure.Org

5 Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird, eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung (des Grundeigentümers) als erteilt und die Widmung als vollzogen. 6 Bei diesem besonderen Bereinigungsverfahren zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten über die Öffentlichkeit alter Wege (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 132) ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis wegen der Fiktionswirkungswirkung ein Verwaltungsakt (vgl. Senat, Urteil v. 8. 3. 1993 – 12 L 291/90 – OVGE 43, 402; BayVGH, Urt. v. 12. 2000 – 8 B 99. 3111 – BayVBl. BayStrWG: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–72) - Bürgerservice. 2001, 468; Zeitler, Bayrisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand Okt. 2002, Art. 67 Rn. 15 a), der zu seiner Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein muss. 7 Zutreffend überprüft das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit am Maßstab des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 44 VwVfG, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz erst nach der Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Beklagten im Jahre 1969 in Kraft getreten ist, weil diese Vorschriften bereits damals anerkannte allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts kodifizieren.

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15 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass trotz dieses Ergebnisses die Zuwegung der übrigen Anlieger sichergestellt sein muss. In diesem Zusammenhang ist das Notwegerecht nach § 917 BGB von Bedeutung, in Erwägung zu ziehen ist bei erteilten Baugenehmigungen grundsätzlich auch ein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erschließung entgegen dem Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil v. § 7 StrG - Einziehung - dejure.org. 11. 1987 - BVerwG 8 C 4. 86 - BVerwGE 78, 266; Quaas in Schrödter, Kommentar zum BauGB, 6. 1998, § 123 Rn. 22, 26 m. ).

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Die nach Ansicht der Beklagten die Straße G. bildenden Flurstücke M. und N. sind zusammen nur etwa 205 m lang. Nach der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Oktober 1989 an Rechtsanwalt O. sollte mit der Beschreibung "... bis Endpunkt (Sackgasse)" tatsächlich nur die vorhandene Straße (Fahrbahn) gemeint sein und nicht die angrenzende Ackerfläche (beackerte Teilfläche des Flurstücks N. ). Straßengesetz (StrG) - dejure.org. Geht man mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 16. Dezember 2003 davon aus, dass das Flurstück N. auf einer Länge von 30 m beackert wurde, so ist die 1969 tatsächlich vorhandene Straße nur etwa 175 m lang gewesen und endete etwa hinter dem Haus der Klägerin. 11 Nach dem Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 sollte die Straße G. aber nur bis zum "Endpunkt", also dem damaligen tatsächlichen Ende der Straße gewidmet und in das Straßenbestandsverzeichnis aufgenommen werden. 12 Zieht man diesen Beschluss zur Auslegung der Karteikarte des Straßenbestandsverzeichnisses heran (vgl. VG Braunschweig, Urteil v. 15.

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6. 2000 – 6 A 6104/98 – NdsVBl 2001, 99 zur Einbeziehung der näheren Umstände bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses), so ergibt sich aufgrund der Längenangabe in der Karteikarte ein unauflösbarer Widerspruch. 13 Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 14. 9. 1994 – 3 A 1664/94 - juris Nr. MWRE294003850), nach dem es für die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung genügt, dass derjenige, der die Verfügung unmittelbar bei ihrem Erlass oder kurz darauf liest, durch die Möglichkeit der örtlichen Inaugenscheinnahme den Umfang der gewidmeten Straßenstrecke feststellen kann, ist hier nicht übertragbar, da das Straßenbestandsverzeichnis – anders als eine einmalige Widmungsverfügung – auf Dauer Lage und Bestand der Gemeindestraßen dokumentieren soll und diese Funktion nur erfüllen kann, wenn es aus sich heraus jederzeit ausreichend deutlich ist. 14 Zutreffend – und dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen – hat des Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass die nochmalige Eintragung der Straße G. in das Bestandsverzeichnis im Jahre 1983/84, bei der als Länge nunmehr 200 m und als Endpunkt das Flurstück N. Straßen und wegegesetz niedersachsen in english. angegeben wurden, nicht als bloße Korrektur, sondern als Neueintragung anzusehen ist, die wegen des fristgerechten Widerspruchs der Klägerin nicht bestandskräftig werden und daher auch weder die Zustimmung der Grundeigentümerin noch die Widmung ersetzen konnte.

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(1) 1 Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen. 2 Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungskreise oder Benutzungszwecke vorliegen. (2) 1 Für die Einziehung oder Teileinziehung sind die in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörden zuständig. 2 Ist Träger der Straßenbaulast ein anderer als das Land, ein Landkreis, eine Gemeinde oder ein Zweckverband, so ist die Straßenaufsichtsbehörde für die Einziehung oder Teileinziehung zuständig. (3) 1 Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist den von der Straße berührten Gemeinden mindestens drei Monate vorher mitzuteilen und von diesen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Straßen und wegegesetz niedersachsen 2019. 2 Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die Straße in den im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgelegten Plänen als zur Einziehung oder Teileinziehung bestimmt kenntlich gemacht worden ist.

Abschnitt § 29 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen § 30 Bau und Änderung von Kreuzungen § 31 Unterhaltung der Straßenkreuzungen § 32 Kreuzungen mit Gewässern § 33 Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern § 34 Verordnungsermächtigung § 35 Umleitungen 7. Abschnitt § 36 Planung § 36a Duldungspflichten § 37 Planfeststellung und Plangenehmigung § 37a Vorläufige Anordnung § 38 Planfeststellungsbeschluß § 39 Planfeststellung für Schutzmaßnahmen § 40 Enteignung § 40a Vorzeitige Besitzeinweisung 8.