mvsicly.com

Allgemeine Zeitung Mainz Stellenanzeigen

Bauland Wohngebiet Niederösterreich

Der Flächenwidmungsplan bezeichnet im Österreichischen Recht eine Verordnung der Gemeinde, bestehend aus einem Textteil und einer Plandarstellung. Grundlagen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Ein Flächenwidmungsplan umfasst die Gemeindeplanung für das gesamte Gemeindegebiet und wird auf Basis des Katasterplanes erstellt. Er ordnet jedem Grundstück eine bestimmte Widmung zu, die festlegt, wie das Grundstück genutzt werden kann ( Bauland, Grünland / Freiland, Verkehrsfläche, andere Spezifizierungen). Hühnerhaltung in ländlichem Gebiet bei Ortsüb... | OGH | ogh.gv.at. Für die Erteilung einer Baubewilligung ist in den meisten Fällen eine Baulandwidmung erforderlich. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat. Weiters müssen im Flächenwidmungsplan Ersichtlichmachungen eingetragen werden. Ersichtlichmachungen betreffen planungsrelevante Rechtsmaterien, die außerhalb der Gemeindekompetenz liegen.

Hühnerhaltung In Ländlichem Gebiet Bei Ortsüb... | Ogh | Ogh.Gv.At

Die 6. Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 wurde am 28. Juni 2018 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossen und erlangte am 30. August 2018 Rechtskraft. Eine der Änderungen betrifft die Aufstellung mobiler Hühnerställe: diese ist künftig anzeigepflichtig (§ 15 Abs. 1 Z. 2b NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018), es sind also entsprechende Unterlagen einzureichen und (zumindest) die sechswöchige Prüffrist der Baubehörde (§ 15 Abs. 3 und 4 NÖ BO 2014 LGBl. 53/2018) abzuwarten, bevor die Errichtung durchgeführt werden darf. Der Gesetzgeber ermöglicht damit der Baubehörde, in den Sachverhalt der Hühnerhaltung in Wohngebieten einzugreifen, indem sie gegebenenfalls entscheidet, dass das Bauvorhaben nicht der Flächenwidmung entspricht. Lt. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist das Bauland-Agrargebiet für Bauwerke, die "… und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind" vorgesehen. Im Umkehrschluss ist im Bauland-Wohngebiet die Haltung von Haustieren "im üblichen Ausmaß" gestattet, lt.

Da es immer wieder zu Anfragen der Bevölkerung betreffend Haltung von Hühnern ( insbesondere Lärmbelästigung durch Gockelhähne) im Bauland kommt, sei folgendes angemerkt: Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetztes 1976 sind Bauland-Wohngebiete für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen. Siehe dazu den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde St. Valentin (Bauland-Wohngebiet = gelbe Flächen! ). Grundsätzlich fallen Beschwerden über nicht ordnungsgemäße Tierhaltung nicht in die Kompetenz der Gemeinde, sondern ist in diesbezüglichen Angelegenheiten auf den privaten Rechtsweg zu verweisen. Im Sinne der guten Nachbarschaft und einem konfliktfreien Zusammenleben in unserer Stadt ersucht die Stadtgemeinde um Unterlassung der Haltung von Tieren in Wohngebieten, welche über ein angemessenes Maß an Lärm- und Geruchsbelästigung hinausgeht.