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Arbeitsrecht Öffentlicher Dienst

Der Arbeitgeber erfüllt seine Pflicht zur Gewährung der Ruhepause nicht, wenn er es einer Gruppe von Arbeitnehmern überlässt, die Pausen einvernehmlich zu regeln, diese aber keine Regelung treffen oder die getroffene Regelung nicht durchführen. [1] Eine Pausenregelung genügt auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. [2] Werden Pausen trotz der anderen tariflichen und gesetzlichen Regelung als Arbeitszeit behandelt und vergütet, so ist der Arbeitgeber gleichwohl nicht daran gehindert, diese Regelung zu ändern. Eine betriebliche Übung als Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit kann grundsätzlich nicht entstehen. [3] Dies gilt auch für Kurzpausen in der Wechselschicht. Arbeitsrecht öffentlicher diensten. In einer Eigengesellschaft einer Gemeinde wurden fahrplanbedingte Lenkunterbrechungen eines Omnibusfahrers als Arbeitszeit behandelt. Unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates kann dies zukünftig als unbezahlte Ruhepause bewertet werden und die dadurch insgesamt verlängerte Dienstschicht ist nicht insgesamt als Arbeitszeit zu vergüten.

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