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Überhöhte Geschwindigkeit Des Vorfahrtsberechtigten In 2

Sehr geehrte Ratsuchende, zunächst liegt nach Ihrer Schilderung ein Vorfahrtsverstoß vor. § 8 Abs. 2 S. 1 StVO: "Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, daß er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, daß er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. " Ich vermute, dass der Schaden nicht durch die Polizeidokumentiert wurde und Sie auch keine Fotos am Unfallort gemacht haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie für den Schaden des Unfallgegners verantwortlich sind und haften. Die nennt man den Beweis des ersten Ansscheins gegen den Wartepflichtigen (BGH Urt. v. 15. 06. 1982 – VI ZR 119/81). Die vermutete überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten müssten Sie beweisen. Erst bei einer bewiesenen wesentlich überhöhten Geschwindigkeit kommt eine Mithaftung des Unfallgegners von 25% bis sogar 50% in Betracht. Der Unfallgegner kann den Betrag verlangen, der notwendig ist, um den Schaden zu beseitigen ( § 249 Abs. 1 BGB).

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Shop Akademie Service & Support News 01. 07. 2019 Verkehrsrecht Bild: Corbis Wenn der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, trifft ihn ein Mitverschulden. Stößt ein Linksabbieger mit einem entgegenkommenden, vorfahrtsberechtigten Auto zusammen, das deutlich zu schnell unterwegs war, kann dies zu einer deutlichen Haftungsminderung für ihn führen. Der Unfall ereignete sich innerorts, bei Dunkelheit. Der linksabbiegende Kläger unterschätzte offensichtlich, wie schnell sich das entgegenkommende Fahrzeug näherte – es fuhr 80 km/h und damit um 30 km/h schneller als zugelassen. Beim Abbiegen wurde das Fahrzeug des Linksabbiegers hinten rechts von dem entgegenkommenden Fahrzeug erfasst. Das Landgericht hatte keinen Anspruch des Linksabbiegers gesehen. Das Kammergericht Berlin kam zu einer anderen Einschätzung: Zwar werde der Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 III 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert.

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Schätzungsfehler über die Geschwindigkeit des Bevorrechtigten gehen zu Lasten des Wartepflichtigen. (BGH – VI ZR 229/82) Selbst wenn zu schnelles Fahren feststeht oder bewiesen wurde, kommt es im Rahmen der Haftungsabwägung noch zusätzlich darauf an, ob sich die überhöhte Geschwindigkeit ursächlich auf den Unfall selbst beziehungsweise auf das Ausmaß der Unfallfolgen ausgewirkt hat. Es ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu klären, ob sich der Unfall bei Einhaltung der jeweils zulässigen Geschwindigkeit nicht genauso zugetragen hätte. Fährt der Vorfahrtberechtigte allerdings mit so hoher Geschwindigkeit auf den späteren Unfallort zu, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wartepflichtige ihn rechtzeitig sehen konnte, so liegt keine Vorfahrtverletzung vor und die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Wartepflichtigen tritt vollkommen wegen groben Verschuldens des Vorfahrtberechtigten zurück. (LG Coburg-21 O 655/08) Kommentarnavigation Kostenlose Ersteinschätzung Senden Sie uns einfach Ihre Anfrage und Sie erhalten innerhalb von 24h in unseren Sprechzeiten unsere Ersteinschätzung.

Häufig geschieht dies erst nach Beauftragung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht und einer entsprechenden Klageandrohung. Sie sollten daher nicht auf ihre Rechte verzichten, sondern diese durchsetzen. Weitere Infos finden Sie unter: