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Doch um die Werke, deren Schätzwert bei gut 100. 000 Euro liegt, wird in einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Nürnberg bereits in zweiter Instanz gestritten. Denn klar ist nichts – niemand weiß, ob der Autohändler von dem damaligen Einbruch auch nur ahnte oder der Enkel des Malers, Caspar Sieger, dessen rechtmäßiger Erbe wäre. Sicher ist nicht einmal, ob die Gemälde echt sind und es sich bei den sichergestellten Kunstwerken überhaupt um die Bilder handelt, die 1986 gestohlen wurden. Der Händler schildert, dass sein Stiefvater die Bilder Anfang der 1990er Jahre in einem Antiquitätengeschäft in Westmittelfranken erwarb, und ihm später schenkte. Für Hehlerware hielt er die Bilder offenbar nicht – sonst hätte er, so meinen die Richter des OLG-Senats – die Werke wohl kaum in seinen Geschäftsräumen ausgestellt. BGH zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke - Rechtsanwalt Marian Härtel. Dass es sich um wertvolle Originale handelt, will der Händler nicht geahnt haben. Enkel hätte die Werke gerne wieder Caspar Sieger ist dagegen überzeugt, dass der Händler genau wusste, dass er es mit wertvoller Kunst zu tun hatte – wieso hätte er sonst versucht, die Werke über das Schweizer Auktionshaus teuer zu verhökern?
BGB-Paragraf der "Ersitzung" An dieser Stelle kommt nun die "Ersitzung" ins Spiel. Der Paragraf mit dem merkwürdigen Namen regelt, dass Eigentümer wird, wer eine Sache zehn Jahre lang ununterbrochen im "Eigenbesitz" hatte - und dabei im guten Glauben sein durfte, sie gehöre ihm auch. Als nun der Enkel des Malers die verschwundenen Stücke zurückhaben wollte, berief sich der Händler auf "Ersitzung": Hätte Picasso draufgestanden, klar, dann hätte er Verdacht geschöpft. Hans purrmann frau im sessel e. Aber Purrmann? Da habe er nichts gewusst und nichts vermutet. Das Oberlandesgericht Nürnberg schlug sich auf seine Seite und billigte ihm die Gnade des ahnungslosen Besitzes zu. Der Enkel des Malers habe nicht beweisen können, dass der Händler den Diebstahl hätte ahnen müssen. Also gehörten die Werke nun dem Händler. Der BGH hat das Nürnberger Urteil nun aufgehoben und eine neue Entscheidung durch das OLG angeordnet - mit einer neuen Verteilung der für solche Ansprüche so entscheidenden "Beweislast", die für den Malerenkel günstiger ausfällt, wie künftig auch für andere bestohlene Kunstfreunde.