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Nahezu jeder Vermieter verlangt heutzutage eine Sicherheit für seine Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird diese in Form einer sog. Barkaution / Mietkaution erbracht. Diese wird dadurch geleistet, dass der Mieter dem Vermieter entweder einen Geldbetrag in bar übergibt oder eine bestimmte Summe auf ein vom Vermieter angelegtes Konto einzahlt. Diese Art der Sicherheitsleistung ist jedoch nicht die einzig mögliche. Nicht selten wird diese auch durch Stellung eines Bürgen in der Weise erbracht, dass sich ein Dritter gegenüber dem Vermieter verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis einzustehen. Im Regelfall ist das hiermit für den Bürgen verbundene Risiko dadurch begrenzt, dass der Vermieter ihn nur bis zu einer bestimmten gesetzlich festgelegten Obergrenze in Anspruch nehmen kann. Höhe der Mietbürgschaft und das Risiko der unbegrenzten Haftung. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine zwei wichtige Ausnahmen, die der Bürge stets im Blick haben sollte. Mit diesen befasst sich der folgende Beitrag.
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass auf eine Sicherheit, mit der eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter abgewendet werden soll, § 551 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Auch in diesem Fall argumentiert das Gericht mit dem Zweck der Höchstbeschränkung, die dem Schutz des Mieters vor zu hohen Belastungen diene. Durch eine Höchstbeschränkung im Falle einer Bürgschaft zur Abwendung einer Kündigung würde – so das Gericht – die dem Schutz des Mieters dienende Begren zung der Mietsicherheit jedoch in ihr Gegenteil verkehrt. Sie würde nämlich in erster Linie den Mieter benachteiligen, weil der Vermieter in diesem Fall keine wirksame zusätzliche Sicherheit erhalten könnte und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs die Folge wäre. Mietbürgschaft nur als freiwillige Leistung möglich - GeVestor. Fazit: Die Beschränkung des § 551 Abs. 1 BGB für die vom Mieter zu erbringende Mietsicherheit findet auf Mietbürgschaften keine Anwendung, wenn 1. der Bürge seine Haftung dem Vermieter unaufgefordert anbietet, um den Vermieter zum Vertragsschluss mit dem Mieter zu bewegen und der Mieter hierdurch nicht erkennbar belastet wird und 2. die Bürgschaft dem Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters gewährt wird.
Mit dem Gesetz wird das bisherige deutsche System des Auffangregisters auf ein » Transparenz-Vollregister umgestellt. FAQs und nähere Informationen zu Übergangsfristen und den neuen Regelungen haben wir unter » Meldepflicht für das Transparenzregister für Sie zusammengestellt.