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Sofern der Vermögenswert im Falle einer Scheidung noch vorhanden ist, wird er im Endvermögen bei Zustellung des Ehescheidungsantrages mit dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verkehrswert ins Endvermögen mit einbezogen. Hiervon wird für den Zugewinnausgleich der Vermögenswert gemäß dem Verbraucherpreisindex abgezogen. Expertentipp: Das bedeutet, dass eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des bei Eingehung der Ehe vorhandenen oder durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworbenen Vermögenswertes einen Zugewinn des Vermögens darstellt, der über den Zugewinnausgleich auszugleichen ist. Praxisbeispiel: Mark besaß bei der Heirat mit Clara im Jahre 1995 ein Ackergrundstück, was damals nur 10. 000 EUR unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes wert war. Zugewinn bei Schenkungen und Erbschaft | Fachanwältin für Familienrecht in Münster. Als die Scheidung in 2011 beschlossen war und der Scheidungsantrag zugestellt wurde, hat das sich in Marks Eigentum stehende Ackerland inzwischen zu teurem Bauland gewandelt und ist 200.
Anfang 05 trennen sich die Eheleute, im Rahmen des Scheidungsverfahrens streiten sie darum, ob die "Schenkungen" privilegiertes Anfangsvermögen sind. Wie ist die Rechtslage? Checkliste: Grundlagen des § 1374 Abs. 2 BGB Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB ist, einen Vermögenserwerb aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern, der mit dessen Grundgedanken nichts gemein hat. Durch den Zugewinnausgleich soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten an dem, was sie während der Ehe erworben haben, hälftig beteiligt werden (BVerfG FamRZ 89, 939; BGH FamRZ 81, 755). Erbschaften & Schenkungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Die in § 1374 Abs. 2 BGB geregelten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vermögenserwerb typischerweise auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zum Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht. Die privilegierten Tatbestände sind in § 1374 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführt: Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht (BGH FamRZ 90, 1083 und 1217), Die Vorschrift findet keine Anwendung auf unbenannte oder ehebezogene Zuwendungen, die keine Schenkungen i.
Keiner der Ehegatten haftet plötzlich mit der Heirat für die Schulden des anderen. Die Zugewinnehe ist keine Haftungsgemeinschaft. Solange kein Darlehensvertrag mitunterschrieben oder für die Schulden des anderen gebürgt wurde, muss also jeder der Ehegatten für seine Verbindlichkeiten selbst aufkommen. Irrtum Nr. 4: Selbständige und Unternehmer müssen Gütertrennung vereinbaren. Richtig ist, dass Unternehmer und Selbständige ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb durch ehevertragliche Regelungen schützen müssen, da andernfalls ein während der Ehe gewonnener Wertzuwachs des Unternehmens/Betriebs bei der Scheidung auszugleichen ist. Kann die hieraus resultierende Geldforderung des anderen Ehegatten nicht aus anderen Mitteln bezahlt werden, so muss das Unternehmen oder der Betrieb im schlimmsten Fall verkauft werden. Die Vereinbarung einer Gütertrennung schützt vor diesem Szenario. Allerdings ist die Gütertrennung u. Schenkungen während der Ehe mindern den Zugewinn – Nachweise. a. für die Erbschaftsteuer nachteilig: Es erhöhen sich nämlich die Pflichtteilsquoten.
Der BGH sieht dies jedoch anders (BGH FamRZ1981, S. 755). Nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind weiterhin Zuwendungen, welche zu den Einkünften zählen. Einkünfte dienen dem laufenden Verbrauch und nicht der Vermögensbildung, sie können in einmaligen oder regelmäßigen Zuwendungen bestehen. Hierbei handelt es sich bspw. um Zuwendungen für laufende Lebensbedürfnisse, wie den Haushalt, aber auch die Miete und Umzugskosten; Zahlungen für den Erwerb eine PKW's, welcher zum Erreichen das Arbeitsplatzes benötigt wird; Zuwendungen in der Form der kostenlose zur Verfügungstellung einer Wohnung, etc. Dem Anfangsvermögen hinzurechnen ist jedoch ein Erwerb im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht. Wenn bspw. Eltern ihrem Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Bargeldbeträge zur Verfügung stellen, sind diese Beträge dem Anfangsvermögen zuzurechnen. In den Fällen, in welchen dies mit einer Gegenleistung, wie bspw. Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister oder der Zahlung einer Leibrente verbunden ist, so mindern diese Gegenleistungen entsprechend ihrem Wert den Wert der Zuwendung.
Häufig meinen Ehegatten, der andere Ehepartner habe auf das durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Vermögen oder auch die Vermögenswerte vor der Eheschließung keinen Anspruch. Diese Ansicht ist aber falsch, denn dieses Vermögen findet sehr wohl Berücksichtigung bei der Trennung und Ehescheidung. Durch ein Privileg hinzugewonnenes Vermögen Nach den Vorschriften über die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird dem Anfangsvermögen auch das sogenannte privilegierte Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hat, hinzugerechnet. Abgezogen wird das Anfangsvermögen oder privilegierte Vermögen allerdings nur dann mit dem Wert, den es bei der Eheschließung bzw. bei Eintritt des Erbfalles, der Vollziehung der Schenkung oder Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gehabt hat. Hierbei findet der Kaufkraftschwund, also der Wertverlust durch Inflation, Anwendung, so dass das privilegierte Vermögen um den Kaufkraftschwund seit dem Erwerbszeitpunkt gemäß dem Verbraucherpreisindex bereinigt wird.
Aufl., § 1374 BGB Rn. 31). Lösung Sämtliche Zuwendungen sind kein privilegiertes Anfangsvermögen i. von § 1374 Abs. 2 BGB. Bei der Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung (BGH FamRZ 95, 1060). § 1374 Abs. 2 BGB greift insoweit nicht ein (BGH FamRZ 91, 1169; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. 27). Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 175 | ID 87239