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[3] bb) Blitzschlag/Überspannung durch Blitz Rz. 11 Führt ein Blitzschlag zum Brand, besteht sowohl für letzteren nach A § 2 Ziff. 3 VGB 2010 (1914) als auch über A § 2 Ziff. 3 VGB 2010 (1914) Versicherungsschutz. Sog. kalte Blitzschäden sind als solche gedeckt, z. wenn durch die Druckwelle Scheiben zerbrechen oder herumfliegende Gegenstände versicherte Sachen zerstören. Überspannungsschäden wie auch solche durch Überstrom und Kurzschluss setzen aber ausdrücklich auch andere blitzschlagbedingte Schäden auf dem versicherten Grundstück voraus. Anders ist es, wenn die Überspannung durch Blitz ausdrücklich zusätzlich versichert ist. cc) Leitungswasser (Bruch- und Nässeschäden) Rz. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3 online. 12 Unter die Bezeichnung Leitungswasser fallen sowohl in den zusammengefassten Gefahren des A § 1 Ziff. 1 VGB 2010 (1914) als auch in A § 3 VGB 2010 (1914) die Bruch- und Nässeschäden. [4] Rz. 13 Dabei sind nur die in A § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Rohre und Installationen gegen Bruchschäden versichert. Die Regelungen unterscheiden außerdem zwischen Schäden inner- und außerhalb des Gebäudes.

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Rz. 48 Weitere Ausschlüsse für die Leitungswasserversicherung enthält A § 3 Ziff. 4 a VGB 2010 (§ 9 Nr. 4 a – e VGB 88). 49 Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser (Buchst. aa) sind ausgeschlossen. Planschen ist das Bewegen von Wasser unmittelbar durch menschliches Tun. [34] Der Ausschlusstatbestand umfasst z. B. Wasser, das durch derartige Bewegungen aus einem Schwimmbecken austritt, das an das Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes angeschlossen ist. Freistehende Plansch- oder Schwimmbecken fallen ohnehin nicht unter Versicherungsschutz. Verursachen Plansch- und Reinigungswasser einen Rohrbruch durch Korrosion, die darauf beruht, dass jahrelang Wasser durch die Kachelfugen in den Fußboden eingedrungen ist, führt dies dagegen nicht zum Eingreifen des Ausschlusstatbestandes. [35] Rz. 50 A § 3 Ziff. 4 a dd VGB 2010 (§ 9 Nr. 4 b VGB 88) schließt Elementargefahren vom Versicherungsschutz aus. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3 4. Der Ausschlusstatbestand umfasst beispielsweise Schäden durch Hochwasser bzw. Überschwemmungen.

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Welche Elementargefahren sind durch eine Wohngebäudeversicherung abgesichert? Der Schutz der Wohngebäudeversicherung deckt lediglich Schäden durch Sturm und Hagel ab – andere Elementarereignisse zählen nicht zu den versicherten Gefahren. Als so genannte weitere Elementargefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch über die erweiterte Elementarschadenversicherung eingeschlossen werden. Etwa 30 Prozent der Häuser in Deutschland verfügen über diesen Schutz. Schutz vor Elementarschäden wird immer wichtiger Die Notwendigkeit eines umfassenden Schutzes gegen Elementarereignisse wächst. Die Versicherungswirtschaft vermeldete im Jahr 2010 1, 3 Millionen Schadenereignisse mit einem Gesamtschadenvolumen von 1, 5 Mrd. § 4 Sachversicherungen / (2) Weitere Elementargefahren (Überschwemmung etc.) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Euro für Schäden durch Hochwasser, Sturm und Starkregen. In den Jahren 2007 und 2002 wurden (durch das Elbe-Hochwasser und den Sturm Kyrill) sogar noch größere Schäden vermeldet. Die Versicherungswirtschaft führt seit 2008 "Informationskampagnen" durch und will Hausbesitzer vom Abschluss eines erweiterten Versicherungsschutzes überzeugen.

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[94] Es handelt sich dabei vielmehr um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung bzw. Unterhaltung des Gebäudes. Sammeln sich Schneemassen auf dem Dach, ist das eindringende Tauwasser ebenfalls keine bedingungsgemäße Überschwemmung. [95] Demgegenüber können angestaute Regenfälle und Schneereste eine Überschwemmung darstellen, wenn sie durch die Kelleraußentüre eindringen. [96] Rz. § 4 Wohngebäudeversicherung / bb) A § 3 Ziff. 4 a VGB 2010 | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 100 Gemäß A § 4 Ziff. 4 a aa VGB 2010 werden Schäden, die durch Überschwemmungen infolge Sturmflut verursacht wurden, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei Sturmf... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

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Hier gilt es wiederum, die einschlägigen Bedingungen genau zu prüfen, da sich die Vertragswerke erheblich unterscheiden können. b) Versicherte Sachen/Versicherungsort Rz. 19 Versicherte Sachen sind nach A § 5 Ziff. 1 VGB 2010 (1914) die im Versicherungsschein genannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör. 20 Jene Norm regelt mithin auch den Versicherungsort. Genauere Definitionen zu den versicherten Sachen und auch einzelne Ausschlüsse (z. für zusätzlich zu versichernde Photovoltaikanlagen) finden sich in A § 5 Ziff. 2 und 3 VGB 2010 (1914). A § 5 Ziff. 4 VGB 2010 (1914) regelt u. a. Weitere elementargefahren teil a 5 ziff 3.6. die Versicherung von Nebengebäuden. Diese Regelung ist nicht selten einschlägig, da bei Vertragsabschluss den Nebengelassen meist nicht allzu viel Gewicht beigemessen wird. Allerdings können durch einen Schadenfall... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Schaden sei nicht versichert, der durch eine Anreicherung des Erdbodens mit Wasser bis zur Sättigungsgrenze verursacht wurde, [90] vermag dies nicht zu überzeugen. Anders als beispielsweise Sturm- oder Hagelschäden erfordern Überschwemmungsschäden keine unmittelbare Einwirkung auf die versicherte Sache. Folglich kann ein Überschwemmungsschaden auch durch erdgebundenes Wasser verursacht werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Wasser über die Ufer eines Gewässers tritt, der Schaden am versicherten Gebäude jedoch nicht durch Oberflächenwasser, sondern durch erdgebundenes Wasser verursacht wurde. [91] Eine Überflutung des Kellers aufgrund eines Anstiegs des Grundwassers reicht hingegen für die Annahme einer Überschwemmung noch nicht aus. § 4 Sachversicherungen / dd) Naturgefahren | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. [92] Daher liegt eine Überschwemmung auch nicht vor, wenn nur in den Keller Wasser eingedrungen ist, ohne sich auch auf dem das Gebäude umgebenden Gelände anzusammeln. [93] Ebenso wenig ist das Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung eine Überschwemmung.

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