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Die Überprüfung der Dienstfähigkeit von Beamten scheint zuzunehmen. Der Dienstherr hat die Befugnis, (amts-)ärztliche Untersuchungen anzuordnen. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit der Beamte die beteiligten Ärzte von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden muss. Dabei ist zu unterscheiden: Wird ein Amtsarzt von einem Dienstherrn in einem Zurruhesetzungsverfahren beauftragt, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen, dann ist dieser Arzt bereits kraft gesetzlicher Bestimmung verpflichtet, der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe seines Gutachtens mitzuteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. (§ 48 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes; die Landesbeamtengesetze enthalten gleichlautende oder ähnliche Regelungen). Dienstfhigkeit und Schwerbehinderung im Beamtenrecht. Eine Schweigepflichtentbindung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Arzt begeht keine Pflichtverletzung, wenn er – auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Beamten – sein Untersuchungsergebnis an die Behörde weiterleitet.
Soweit der Antragsteller demgegenber rgt, das Verwaltungsgericht habe sich in unzulssiger Weise ber die Feststellungen des amtsrztlichen Gutachtens und das fachpsychiatrische Zusatzgutachten hinweggesetzt, muss er sich entgegenhalten lassen, dass in der Rechtsprechung geklrt ist, dass rztliche Begutachtungen nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel fr die Klrung der Frage der Dienstunfhigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 10. Dienstunfähigkeit beamte bw.sdv.fr. 1997 - 2 C 7. 97 -, BVerwGE 105, 267; Beschluss vom 25. 1988 - 2 B 145. 88 -; Nds. OVG, Beschluss vom 02. 07 - 5 ME 121/07 -, NVwZ-RR 2008, 483).
(3) Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der die Untersuchung veranlassenden Personalverwaltung in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag nur die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses, die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung, soweit deren Kenntnis für die Personalverwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Sonstige Untersuchungsdaten dürfen übermittelt werden, soweit deren Verarbeitung nach § 83 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten eine Kopie der Mitteilung an die Personalverwaltung, soweit dem ärztliche Gründe nicht entgegenstehen. (4) Genetische Untersuchungen und Analysen im Sinne von § 3 Nr. 1 und 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung sind bei Beamtinnen und Beamten sowie bei Bewerberinnen und Bewerbern für ein Beamtenverhältnis unzulässig, insbesondere 1. VGH Baden-Wrttemberg, Beschluss vom 03.02.05 - 4 S 2398/04 -. vor und nach einer Ernennung oder 2. im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.
Als Dienstunfall gilt ein durch äußere Einwirkung verursachtes Unglück, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei einem Dienstunfall besteht Anspruch auf Unfallfürsorge. Eine Dienstbeschädigung kann auch im Beamtenverhältnis auf Probe (an Stelle der Entlassung) zu einem Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand führen. Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) Die "begrenzte Dienstfähigkeit" ist zum 1. Januar 1999 durch Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und das Bundesbeamtengesetzes eingeführt worden. Dienstunfähigkeit. Die Regelung muss in die Landesbeamtengesetze übernommen werden, wenn sie dort Anwendung finden soll. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Beamtin bzw. der Beamte unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Hierüber ist eine amtsärztliche bzw. ärztliche Feststellung vergleichbar der bei Dienstunfähigkeit zu treffen. Das medizinische Gutachten soll eben einer Aussage zur Dienstfähigkeit, begrenzten Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit auch eine Stellungnahme enthalten, ob die Beamtin bzw. der Beamte anderweitig ohne Beschränkung verwendet werden kann.