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Als Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht München bieten wir z. B. eine individuelle Vergütungsvereinbarung. Wir treffen eine Prognose zu den voraussichtlich entstehenden Kosten und halten Sie mittels Zwischennachricht ständig hinsichtlich der bereits aufgewendeten Zeit auf dem Laufenden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die Abrechnung im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durchzuführen. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Punkt ausführlich und beantworten Ihre Fragen. Häufige Fragen: Was schützt das Markenrecht? Das Markenrecht ist ein Teil des deutschen Markengesetzes (MarkenG), es ist – als Teil der Europäischen Union – Gegenstand der Unionsmarkenverordnung (UnionsmarkenVO). Markenrecht kanzlei münchen 2021. Es schützt das Zeichen des Markeninhabers, mit dem dieser seine Waren oder Dienstleistungen als Verantwortlicher kennzeichnet. Zeichen sind zumeist Logos, können aber auch Wörter, Buchstaben, selten Töne oder sogar – ausnahmsweise – Formen sein. Das MarkenG schützt u. a auch Unternehmenskennzeichen, also die Firmenbezeichnung.
Unterschiede zwischen Marken und anderen Kennzeichen Als Markenanwalt in München stellen wir immer wieder fest, dass Markenrecht häufig mit jeder Art von Kennzeichen gleichgesetzt wird. Rechtlich bestehen hier aber deutliche Unterschiede mit jeweils eigenem Schutzzweck: Marken schützen ein Zeichen für konkrete Waren und Dienstleistungen, damit diese von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können. Sie sind zudem geeignet die angesprochenen Verkehrskreise direkt auf die Herstellereigenschaft hinzuweisen (sogenannte Herkunftsfunktion). Ein Unternehmenskennzeichen dient hingegen der Identifizierung einer Firma oder eines Betriebs, um dieses von anderen Unternehmen der gleichen oder einer ähnlichen Branche unterscheiden zu können. Rechtsanwalt für Markenrecht in München » RAe Lintl Renger. Werktitel identifizieren wiederum konkrete Werke (Zeitschrift, Film, Software etc. ) zur Abgrenzung von anderen identischen oder ähnlichen Werken. Und Namen dienen der Identifikation von natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Organisationen zur Unterscheidung von anderen Namensträgern.
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Gefunden auf am 22. 05. 2022 für den Bereich Strafrecht in Strafrecht und Verbrechen | 564 Wörter Textauszug: Im § 434 III BGB steht: "Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie 1. Markenrecht kanzlei münchen uli bauer. gewöhnliche … Schlagworte: Kundenerwartung, Legitime, Hinblick, Produkte, Anforderungen, Sachverständige, Inhalt, Beschaffenheit Zum Volltext des Artikels hier klicken Möchten Sie einen Anwalt für Strafrecht in Ihrer Nähe finden? Jetzt anzeigen
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