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Dguv Grundsatz 303 001

Der Fachbereich Erste Hilfe hat am 20. 04. 2016 die Aktualisierung der DGUV Grundsätze 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" und 304-002 "Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst" beschlossen. Die Erste-Hilfe-Kurse für betriebliche Ersthelfer umfassen weiterhin neun Unterrichtseinheiten. In erster Linie wurden die Grundsätze redaktionell überarbeitet. Darüber hinaus entfällt bei den Erste-Hilfe-Kursen für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder die Unterscheidung in Aus- und Fortbildung. DGUV-Grundsatz 303-001 | R.O.E. Online. Künftig wird nur noch die Kursform "Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" geregelt. Eine Auffrischung der Kenntnisse in Zeitabständen von zwei Jahren ist natürlich auch für Teilnehmer an diesen Schulungen notwendig. Ferner entfällt das Thema "Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Säuglingen" bei den obligatorischen Themen und wird in die Liste der optionalen Themen aufgenommen (Anhang 6 des DGUV Grundsatzes 304-001).

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Die Ausbildung muss durch fachlich qualifizierte Personen (z. Meister in einem elektrotechnischen Beruf) durchgeführt werden. Einschlägige Erfahrung in der Berufsausbildung ist wünschenswert. 3 Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Rahmen des Handwerks 3. EFKffT: Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten - WEKA. 1 Grundausbildung Die Grundausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Ausbildungsdauer muss mindestens 80 Stunden betragen. Im theoretischen Teil müssen die im Ausbildungsplan gemäß Beispiel nach Anhang 1 enthaltenen Lehrinhalte vermittelt werden. Im praktischen Teil müssen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praxisbezogen umgesetzt und angewandt werden. 3. 2 Betriebliche Fachausbildung Soweit in der Grundausbildung betriebsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten nicht vermittelt werden können, ist die Grundausbildung durch eine betriebliche Fachausbildung zu ergänzen. In der betrieblichen Fachausbildung müssen Kenntnisse erworben und Fertigkeiten trainiert werden, die, in Ergänzung zur Grundausbildung, für die Ausführung der festgelegten Tätigkeiten notwendig sind.

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Deshalb ist eine ausreichende Ausbildung der Personen erforderlich, die solche Tätigkeiten eigenständig durchführen sollen.

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