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Immer wieder wird Druckluft zum Abblasen der Arbeitskleidung verwendet oder aus reiner Neckerei der Druckluftstrahl auf Personen gerichtet. Das Abblasen der Haut oder der Kleidung mit Druckluft kann jedoch Hautschäden verursachen, die je nach Intensität und/oder in Verbindung mit Gefahr- oder Biostoffen zu schweren Verletzungen bzw. Erkrankungen führen können. Beim Abblasen des Rückens (z. B. zum Entstauben der Arbeitskleidung) kann Druckluft in den After eindringen mit der Gefahr einer Darmverletzung. Auch kann es zu einer Sauerstoffanreicherung in der Kleidung kommen, die eine erhöhte Brandgefahr zur Folge hat. Unfallereignisse aus der Vergangenheit endeten auch tödlich. Das Abblasen von Arbeitskleidung mit Druckluft sollte daher in den Betrieben grundsätzlich verboten werden. Betriebsanweisungen Arbeitsmittel, Werkzeuge — medien.bgetem.de - BG ETEM Medienportal. Im Rahmen seiner Unterweisungspflichten ( § 12 Arbeitsschutzgesetz, § 12 Betriebssicherheitsverordnung) muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die beim Umgang mit Druckluft möglichen Gefahren unterrichten sowie entsprechende Anweisungen/Betriebsanweisungen und Erläuterungen geben.
Hauptgefahr einer Druckluftanlage ist der Zerknall des Druckbehälters oder anderer druckhaltender Anlagenteile. Gefahren für Beschäftigte beim Arbeiten mit Druckluft können auch durch Lärm, Abgase, heiße Oberflächen oder durch missbräuchliche Verwendung der Arbeitsmittel entstehen. 3. 1 Zerknall Ursachen für einen Zerknall können unzulässiger Druck, Werkstoffmängel, Beschädigungen oder das Versagen von Überdruckventilen sein. Um Gefährdungen durch Druck zu vermeiden, sind Druckluftanlagen bzw. ihre Anlagenteile vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt auf Basis einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Entsprechend der nach dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) gefundenen Prüfgruppe, kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 7 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden.
Ablassventile – z. B. für das Entfernen von Kondenswasser – regelmäßig betätigen und auf Wirksamkeit überprüfen. Wartung der Geräte nur durch befähigte Personen. Zusätzliche Hinweise für Verdichter: Elektrisch betriebene Verdichter auf Baustellen nur über einen besonderen Speisepunkt anschließen, z. B. Baustromverteiler mit FI-Schutzschalter (RCD). Verkleidung beweglicher Antriebsteile (Keilriemen, Zahnräder usw. ) nicht entfernen. Möglichst schallgedämpfte Verdichter verwenden. Verdichter so aufstellen, dass die Ansaugung von leicht entzündlichen und entzündlichen Gasen und Dämpfen ausgeschlossen ist. Zusätzliche Hinweise für Druckbehälter: Druckbehälter und Verdichter bezüglich ihrer Leistung aufeinander abstimmen. Vor dem Öffnen von Druckbehältern Druckausgleich vornehmen (Luftüberdruck ablassen). Druckbehälter nur von unterwiesenen Personen bedienen lassen. Dies gilt insbesondere für solche Druckbehälter, die betriebsmäßig geöffnet werden müssen, z. B. Farbspritzbehälter, Strahlmittelbehälter.