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Betriebsratswahl Briefwahl Rückumschlag

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Briefwahl - Betriebsratswahl - Forum Für Betriebsräte

Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die Geschlechterquote eingehalten bleibt. Wird sie unterschritten, so ist der Bewerber des passenden Geschlechts mit den nächstmeisten Stimmen zu laden. Ähnlich ist bei der Listenwahl zu verfahren. Hier ist der Nachrücker von derselben Liste zu laden wie der Ausschlagende, wobei auch hier wieder die Quote nicht unterschritten werden darf. Findet sich in dieser Liste kein Bewerber des passenden Geschlechts, so ist der Nachrücker aus derjenigen Liste zu bestimmen, die bei der Stimmauszählung den nächsten Sitz erhalten würde. 6. Welches sind die letzten Aufgaben des Wahlvorstandes? Sobald die gewählten Personen feststehen, sind sie öffentlich im Betrieb bekanntzumachen und zwar überall dort, wo auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde (§ 18 WO*). Die Ergebnisse müssen 2 Wochen lang hängenbleiben (vorsorglich am besten 3 Wochen), da genau so lange die Wahl noch angefochten werden kann (§ 19 Abs. Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl. 2 BetrVG, siehe Rechtsschutz vor dem Arbeitsgericht).

Stimmabgabe Bei Der Betriebsratswahl

3. Müssten die Wahlbriefe nicht in einer verschlossenen Box zunächst gesammelt werden bis zum Wahltag? Drucken Empfehlen Melden 7 Antworten Erstellt am 19. 03. 2018 um 21:51 Uhr von Teufel Hallo, Also die eingehenden Briefe werden von uns dem Wahlvorstand mit Eingangsdatum vermerkt und in der Liste mit Rücklauf eingetragen. Die Umschläge bewahren wir bis zur Wahl verschlossen auf. Die Umschläge dürfen erst am Wahltag kurz vor Ende der Stimmabgabe vom gesamten Wahlvorstand geöffnet werden. Hier ist normalerweise nicht zu erkennen wer was gewählt hat, d. h. wenn der Briefwähler alles richtig gemacht hat. Briefwahl - Betriebsratswahl - Forum für Betriebsräte. Briefwahlunterlagen dürfen nicht vernichtet werden. Verspätet eingegangene müssen im Wahlordner abgeheftet und aufbewahrt werden. Soweit wie es sein soll.!! Erstellt am 19. 2018 um 22:02 Uhr von UliPK Steht im § 26 WO § 26:Verfahren bei der Stimmabgabe (1) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen.

Die öffentliche Stimmauszählung soll unverzüglich nach dem Abschluss der Wahl (§ 13 WO) erfolgen, kann aber auch schnellstmöglich an einem der darauffolgenden Tage stattfinden. Im vereinfachten Verfahren muss allerdings zunächst noch der Tag abgewartet werden, bis zu welchem die Briefwähler Zeit haben, ihre Briefwahlunterlagen zurückzusenden. Dieser Tag wurde vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben festgelegt und muss mindestens 3 Tage nach dem Wahltag liegen (vgl. (§§ 34 Abs. 2, 3, 36 Abs. 4 WO sowie Kapitel 11. 4). Nur wenn kein einziger Arbeitnehmer von der Briefwahl Gebrauch macht, können die Stimmen gleich im Anschluss an die persönliche Stimmabgabe ausgezählt werden. Werden die Stimmen nicht unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe ausgezählt, so sind die Wahlurnen durch den Wahlvorstand so zu versiegeln, wie es im Kapitel Die persönliche Stimmabgabe erläutert ist. Bei der Auszählung muss der gesamte Wahlvorstand zugegen sein. Sie erfolgt betriebsöffentlich, d. h. jeder Arbeitnehmer des Betriebes muss sie beobachten können.