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Seller: buchbaer ✉️ (49. 048) 100%, Location: Osnabrück, DE, Ships to: DE, Item: 224502555536 Das Individuum im öffentlichen Austausch Mikrostudien zur öffentlichen Ordnung. Das Individuum im öffentlichen Austausch Mikrostudien zur öffentlichen OrdnungTaschenbuch von Erving Goffman Details Autor: Erving GoffmanEAN: 9783518279960Einband: Kartoniert / BroschiertAuflage: NeuauflageSprache: DeutschSeiten: 512Reihe: suhrkamp taschenbücher wissenschaftMaße: 177 x 108 x 27 mmErschienen: 30. 08. 1982Schlagworte: Ordnung / Individuum / Soziologie / Interaktion / öffentlich / Öffentlichkeit / Individualisierung / Soziologische Theorien / Soziale und ethische Themen Beschreibung Erving Goffman untersucht in diesem Buch die allgemeinen Merkmale und Strukturen alltäglicher Interaktionspraktiken. Kurzbeschreibung Titel: Das Individuum im öffentlichen Austausch | Zusatz: Mikrostudien zur öffentlichen Ordnung | Medium: Taschenbuch | Autor: Erving Goffman | Einband: Kartoniert / Broschiert | Auflage: Neuauflage | Sprache: Deutsch | Seiten: 512 | Reihe: suhrkamp taschenbücher wissenschaft | Maße: 177 x 108 x 27 mm | Erschienen: 30.
Zum Hauptinhalt Inhaltsangabe Suhrkamp Verl., Frankfurt am Main., 1974., 512 S., kart., ( NaT. ) Die Inhaltsangabe kann sich auf eine andere Ausgabe dieses Titels beziehen. Weitere beliebte Ausgaben desselben Titels Beste Suchergebnisse beim ZVAB Foto des Verkäufers Beispielbild für diese ISBN Das Individuum im öffentlichen Austausch, Mikrostudien zur öffentlichen Ordnung, Aus dem Amerikanischen von R. & R. Wiggershaus, Goffman, Erving: Verlag: Frankfurt/Main, Suhrkamp, (1974) ISBN 10: 3518063863 ISBN 13: 9783518063866 Gebraucht Softcover Erstausgabe Anzahl: 1 Buchbeschreibung DEA, 512 S., OKart., gut erhalten, Theorie. Artikel-Nr. 137534AB Weitere Informationen zu diesem Verkäufer | Verkäufer kontaktieren Das Individuum im öffentlichen Austausch: Mikrostudien zur öffentlichen Ordnung. Aus d. Amerikan. von R. u. R. Wiggershaus / Theorie. Frankfurt (am Main): Suhrkamp kart. Buchbeschreibung kart. Zustand: Gut. 1. Aufl. 512 S. ; 19 cm, Gutes Ex. ; Einband etwas gebräunt. - Die in diesem Band enthaltenen Arbeiten - sechs für dieses Buch geschriebene Aufsätze und ein im Anhang wieder abgedruckter Aufsatz von 1969 - setzen die Untersuchungen über die Interaktion von Angesicht zu Angesicht fort Goffmans Interesse gilt dem sozialen Alltag, genauer: dem Abhub des "öffentlichen Lebens", den er mit dem distanzierten Blick des Ethologen sieht.
[2] Allerdings muss sich der Fahrzeugführer auch darüber unterrichten, ob die Laterne die ganze Nacht brennt (OLG Braunschweig NJW 1957, 1848). [2] Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass bei Fehlen des Zeichens 394 die Laterne nachts nicht ausgeschaltet werden darf (BayObLG VRS 12, 456). [2] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 ↑ a b c Zeichen 394 Laternenring Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
14. OLG Hamm, 14. 1989 - 9 U 168/88 Zum Zwecke der Verkehrsführung dürfen in verkehrsberuhigten Zonen auch Laternen so aufgestellt werden, dass sie in die Fahrbahn hineinragen, wenn sie für den Kraftfahrer nicht unvermutet auftauchen und ohne Schwierigkeiten deutlich zu erkennen sind. In verkehrsberuhigten Zonen muß Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden, es darf also höchstens mit einer Geschwindigkeit von 6 bis 8 km/h gefahren werden. Straßenlaternen: Das bedeuten rot-weiße Banderolen für den Nachtbetrieb. Von der Gemeinde kann nicht verlangt werden, dass sie bei der Anlegung von verkehrsberuhigten Zonen auch auf solche Kraftfahrer Rücksicht nimmt, die völlig unaufmerksam fahren. Dies würde zur Folge haben, dass dann in den verkehrsberuhigten Zonen eine Verkehrsführung durch Aufstellung von an sich gut und rechtzeitig erkennbaren Hindernissen nicht mehr erfolgen dürfte. 15. OLG Hamm, 9 U 252/98 Pfosten muss erkennbar sein, Kommune haftet bei Unfällen auf unbeleuchteten Fahrradwegen Stürzt ein Fahrradfahrer nachts durch einen unbeleuchteten Sperrpfosten auf einem Fahrradweg, so hat er grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz.
Da Beleuchtungspflichten anderer nur im Einzelfall bestehen, erfolgt die Straßenbeleuchtung in der Regel durch die Gemeinden. Die gemeindliche Verpflichtung besteht in diesem Fall für alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, auch für die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen. Strassenbeleuchtung brennt nicht die ganze nacht . Die Beleuchtung im Verkehrsraum soll für den Verkehrsteilnehmer, besonders für den Fußgänger, die Möglichkeit schaffen, den Verlauf und die Begrenzung der Straßen, der Wege, von Plätzen und Zugängen, sowie Gefahrenstellen und Hindernisse leicht und rechtzeitig zu erkennen. Eine allgemeine Regel für den Umfang und die Dauer der Straßenbeleuchtung lässt sich aber nicht aufstellen. Das Maß der Beleuchtungspflicht ist abhängig von den örtlichen Bedürfnissen und den sonstigen örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Bedeutung der jeweiligen Straße für den Verkehr, aber auch von der Größe der Gemeinde und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Auch die Lage der jeweiligen Straße im Gemeindegebiet spielt eine Rolle.