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Konkurrenzverhältnisse Beim Unerlaubten Handeltreiben Mit Betäubungsmitteln&Nbsp;Von&Nbsp;Patzak&Nbsp- &Nbsp;978-3-7489-2461-6&Nbsp;|&Nbsp;Nomos Online-Shop

Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung bei dem Verdachts des unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 2 BtMG; § 30 Abs. 1; § 30a Abs. 1 BtMG. § 29 BtMG - Betäubungsmittelgesetz - Besitz und Handeltreiben – Verhalten im Strafverfahren. Was ist unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln? Unter unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln sind alle eigennützigen Bemühungen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Das kann auch eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit sein. Betäubungsmittel sind die in Anlage I, II, III des BtMG genannten Stoffe und Zubereitungen. Der Begriff des Handeltreibens wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit gefasst: Handeltreiben setzt keinen Erfolg und keinen Besitz von BtM voraus. Somit machen sich zB. auch die internationalen Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen wegen Handeltreibens mit BtM strafbar. Oder Sie geben eine größere Drogenbestellung auf und erhalten keine Ware, weil der Lieferant verhaftet wurde.

Handeltreiben Mit Btm, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie

Die Abgabe in nicht geringer Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG ist grundlegend anders definiert als die Abgabe nach § 29 I Nr. 1 BtMG und sogar als § 29 a I Nr. 1 BtMG. Anders als in § 29 I Nr. 1 BtMG ist es vorliegend nicht die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten sondern es ist auch die entgeltliche Übertragung an einen Dritten erfasst (eigentlich Veräußerung). Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Dritte über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. § 29a I Nr. 2 BtMG – Nicht geringe Menge Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 29a I Nr. Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Teileinstellung des Verfahrens - Rechtsportal. 2 BtMG ist immer, dass es sich um eine nicht geringe Menge handeln muss. Maßgeblich dabei ist die enthaltene Wirkstoffmenge. Die nicht geringe Menge ist für verschiedene Betäubungsmittel unterschiedlich und wie folgt bestimmt: 7, 5g THC 10g Amfetamin Base 5g Methamphetamin Base 5g Cocainhydrochlorid 30g MDMA Base 1, 5g Heroinhydrochlorid Alles zur nicht geringen Menge finden Sie hier.

Unerlaubtes Handeltreiben Mit Betäubungsmitteln In Nicht Geringer Menge; Teileinstellung Des Verfahrens - Rechtsportal

Aber Achtung: die Menge von 50 Gramm ist hierbei nur ein Richtwert - tatsächlich entscheidend für die Bestimmung der Menge ist nicht das Gewicht des Marihuana an sich, sondern die Menge an THC-Wirkstoff. Denn eine sogenannte "nicht geringe Menge" ist erst gegeben ab einer Wirkstoffmenge von 7, 5g THC. Legt man aber hirbei zugrunde, dass der durchschnittliche Wirkstoffanteil bei etwa 12% liegt, so läuft man ab einer (Brutto-)Menge von etwa 50g ernsthaft Gefahr, die Wirkstoffmenge von 7, 5g THC zu überschreiten. Doch was bedeutet überhaupt Besitz? Nach der Definition der Rechtsprechung bedeutet "Besitz":; die Herbeiführung und Aufechterhaltung eines bewussten und tatsächlichen Herrschaftsverhältnises, welches die unmitelbare Einwirkung auf das Betäubungsmittel ermöglicht. Doch wann wird ein Besitz angenommen und wann nicht? Nicht strafbar ist beispielsweise der Besitz von Schlafmohnsamen (wohl aber der Besitz von Cannabissamen, sofern sie zum unerlaubten Abbau bestimmt sind! ), von Rauschgiftutensilien (Pfeife, Spritzen, Tütchen, etc. Handeltreiben mit BtM, Definition, Strafmaß, Verteidigungsstrategie. ) oder von Rückständen (beispielsweie Anhaftungen an Tütchen, etc. ), soweit die Rückstände nicht mehr zum Konsum geeignet sind.

§ 29 Btmg - Betäubungsmittelgesetz - Besitz Und Handeltreiben – Verhalten Im Strafverfahren

Nicht strafbar ist auch die Entgegennahme einer Heroinspritze zum unmittelbaren Verbrauch oder das In-der-Hand-Halten eines Joints zum direkten Konsum. Ebenso straffrei ist, wer Betäubungsmittel eines anderen an sich nimmt, um sie als Beweismittel zu beseitigen oder wer sich anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei sich versteckt, um sie später dem Eigentümer zurückzugeben (Achtung: im letzten Fall kann aber eine Strafbarkeit wegen Begünstigung in Betracht kommen). Kein Besitz ist ebenfalls dann gegeben, wenn einem süchtigen Familienmitglied aus Gründen der Fürsorge die Drogen abgenommen und zunächst aufbewahrt werden, um sie dann später zu entsorgen bzw. sie der Polizei zu übergeben. Strafbar ist aber, wer die Drogen bewusst in seinem Zugriffsbereich hat und hierüber nach Belieben verfügen kann, dies selbst schon dann, wenn die Betäubungsmittel - bewusst - lediglich über eine Strecke von 100m transportiert werden und der Haupttäter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten hierauf hat.

Sind mehrere Taten (Bestellung, Erwerb, Bezahlung, Lagerhaltung, Verkauf) auf denselben Betäubungsmittelumsatz gerichtet, so kann es sich um eine sogenannte Bewertungseinheit handeln. Dann handelt es sich bei den einzelnen Teilakten nicht um unterschiedliche Taten sondern um einen Vorgang des Handeltreibens nach § 29a BtMG. Das hat zur Folge, dass damit auch die nicht geringe Menge verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 11. 01. 2012, 5 StR 445/11). Vorsatz Der Vorsatz muss sich auch auf die Betäubungsmittelmenge beziehen. Das bedeutet, der Täter muss sich zumindest ungefähre Vorstellungen über die Größe der Menge gemacht haben. Eine Kenntnis der genauen Menge, insbesondere der Wirkstoffmenge ist nicht erforderlich. § 29a BtMG – Minder schwerer Fall Liegt ein minder schwerer Fall vor, so beträgt der Strafrahmen nach § 29a III BtMG nur noch drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist dann grundsätzlich sogar eine Geldstrafe möglich. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das Gesamtbild der Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in seiner Schwere deutlich nach unten abweicht.