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Gemeinsame Selbstverwaltung

Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit müssen vollständig – mit allen erforderlichen Unterlagen – spätestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung des Zulas­sungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Postanschrift: Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein Geschäftsstelle des Zulassungs­ausschusses 40181 Düsseldorf Haus- und Paketanschrift: Lindemannstraße 34–42 40237 Düsseldorf vorliegen. Sofern die Verhandlungskapazität für einen Sitzungstermin durch die Anzahl bereits vollständig vor­liegender Anträge überschritten wird, ist für die Berücksich­tigung das Datum der Vollständigkeit Ihres Antrages maß­gebend. Zulassungsausschuss kv hessen st. E s wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rein fristgerechte Antragsabgabe keine Garan­tie für eine wunschgemäße Terminierung darstellen kann. Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, müssen bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt werden. Deshalb unsere Bitte an Sie: Reichen Sie möglichst frühzeitig Ihren kompletten Zulassungsantrag ein!

Zulassungsausschuss Kv Hessen Post

Mitglied im Beratenden Fachausschuss PT der KV Baden-Württemberg Stv.

Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen. (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen können im Bundesmantelvertrag Regelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen. (3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approbation nach deutschen Rechtsvorschriften nicht besitzen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deutschen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt worden ist.