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Hier wird ebenfalls für einen Dritten ein Konto errichtet, jedoch vertritt derjenige, der mit der Bank verhandelt und den Vertrag unterzeichnet, den Dritten. Der Dritte wird Gläubiger gegenüber der Bank sowie Inhaber und Berechtigter des Kontos. Es kommt daher nicht die für das Konto zugunsten Dritter typische Dreiecksverhältnis zustande. Beispiel Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto für seine 17jährige Tochter Laura. Er gibt beim Vertragsschluss gegenüber der Bank ausdrücklich zu verstehen, dass er den Vertrag im Namen seiner Tochter abschließen will, das Konto auf Lauras Namen laufen und ihre Einzahlungen und Abhebungen verrechnet werden solllen. Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall guys. Hier wird Laura durch ihren Vater wirksam vertreten und wird selbst Vertragspartei gegenüber der Bank. Laura wird darüber hinaus Inhaberin des Kontos und Gläubigerin der Forderungen gegen die Bank. Zwischen Herrn Kienzle und der Bank besteht kein Rechtsverhältnis. Ein Wichtiger Fall des Kontos zugunsten Dritter ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall.

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Da der Versprechende aus diesem Verhältnis den Gegenwert (Versicherungsprämie) für die gegenüber dem Dritten zu erbringende Leistung erhält, spricht man bei der Beziehung zwischen dem Erblasser und der versprechenden Versicherungsgesellschaft auch von einem Deckungsverhältnis. Weiterhin besteht eine Beziehung zwischen dem Versprechensempfänger (Erblasser) und dem Dritten. Aus ihr ergibt sich der Rechtsgrund für die Zuwendung, weswegen diese Beziehung als das sog. Valutaverhältnis bezeichnet wird. Boyens Medien: Sechs Jahre Haft für Drogenhandel. Hinsichtlich der anzuwendenden Formvorschrift ist zwischen beiden Verhältnissen zu differenzieren: Ein Vertrag, der zwischen Erblasser und Versprechendem (Versicherungsgesellschaft) im Deckungsverhältnis geschlossen wird, unterliegt dem Schuldrecht. Auf den Vertrag sind daher auch die schuldrechtlichen, also weder die erbrechtlichen noch die schenkungsrechtlichen Formvorschriften anzuwenden. Hierin liegt ein wesentlicher Vorteil des Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall (Vermögenswert liegt außerhalb des Nachlasses).

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1. Grundsätzliches Wer eine Lebensversicherung [39] oder einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, kann für den Fall, dass er vor Ende der Versicherungszeit stirbt, einen Dritten mit der Versicherungsleistung begünstigen. Die Versicherung hat dann die Auszahlung direkt an den Dritten vorzunehmen. Auch das im Zeitpunkt des Erbfalls valutierende Guthaben eines Spar- oder Girokontos kann der Bankkunde einer dritten Person für den Fall seines Todes schenken. Erst mit dem Tod des Schenkers erwirbt der Begünstigte nach seiner Benennung als widerruflicher Bezugsberechtigter den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme bzw. des Kontoguthabens ( §§ 159 Abs. 2 VVG, 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB, "Von-Selbst-Erwerb"). [40] Davor kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht widerrufen (Erfordernisse in § 13 Abs. 4 ALB 2008). Vertrag zugunsten dritter auf den todesfall fall door. Dagegen erwirbt eine als unwiderruflich bezugsberechtigte Person gem. § 159 Abs. 3 VVG mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter das Recht auf die Versicherungsleistung.

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[48] 3. Rechtssituation nach dem Erbfall Nach dem Erbfall leistet die Bank bzw. die Versicherungsgesellschaft an den begünstigten Dritten, den Beschenkten. Für den Versprechenden (Bank/Versicherung) ist ausschließlich das Deckungsverhältnis maßgeblich, sodass demzufolge schuldbefreiend geleistet werden kann. [49] Fehlt es an dem Rechtsgrund zugunsten des zu Begünstigenden, kann die Bank bzw. die Versicherung dem vermeintlich zu Begünstigenden die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. [50] Besteht für die Bereicherung des Begünstigten innerhalb des Valutaverhältnisses kein Rechtsgrund ("Causa"), kann der Erbe den vermeintlich Beschenkten auffordern, gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB dem Nachlass die erhaltene Versicherungsleistung zu... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Bankvertragsrecht – Teil 07 – Das Bankkonto zu Gunsten Dritter. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Der Schenker nimmt dieses Versprechen an; er wird daher als Versprechensempfänger bezeichnet. Bei der Rechtsbeziehung zwischen Schenker und Bank/Versicherung spricht man von dem Deckungsverhältnis, [45] das zumeist keine Rechtsprobleme ausweist. b) Valutaverhältnis zwischen Schenker und zu Beschenkendem Damit der zu Beschenkende eine Leistung erhalten bzw. behalten kann, ist ein Rechtsgrund, die Causa, zwischen dem Schenker und dem zu Beschenkenden erforderlich. [46] In den meisten Fällen liegt dieser Begünstigung eine Schenkung gem. den §§ 516 ff BGB zugrunde. Denkbar ist aber auch, dass der Schenker den begünstigten Dritten mit dem Bankguthaben bzw. der Versicherungsleistung durch Vermächtnis in seinem Testament oder Erbvertrag bedacht hat oder diese Leistung der Ausgleich für etwa vom zu Begünstigenden erbrachte Pflegeleistungen [47] ist. Claus Göhring GmbH & Co. KG Kempten (Allgäu) |. Dieses Zuwendungs- bzw. Valutaverhältnis wirft in der Praxis viele Probleme auf und ist Gegenstand einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. c) Zuwendungsverhältnis zwischen Bank/Versicherung und zu Beschenkendem Zwischen dem Versprechenden (Bank, Versicherung) und dem Beschenkten besteht das tatsächliche Zuwendungsverhältnis, das aber kein vertragliches Rechtsverhältnis ist.