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Bitte halten Sie sich an die allgemein geltenden Vorschriften, Hygiene- und Abstandsregeln! 1. Sonntag im Monat "Thomas Phillipps", Manchinger Straße 125 (bekannt als "Dreyer") "Kaufland" Richard-Wagner-Straße 40 2. Sonntag im Monat "Hornbach" Manchinger Straße 126 "Selgros" Otto-Hahn-Straße 2 3. Sonntag im Monat "Kaufland" Münchener Straße 145 4. Sonntag im Monat "Adler Modemarkt", Gewerbegebiet Manchinger Straße, Bruhnstraße – findet derzeit nicht statt "Saturn Arena" Südliche Ringstraße, Parkplatz an der Bahnlinie HINWEIS: An den "Stillen Tagen" nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage dürfen keine Flohmärkte stattfinden. Insoweit können am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag sowie am Totensonntag keine Flohmärkte stattfinden. Diese Regelung gilt ebenso für Allerheiligen sowie für den Buß- und Bettag, falls diese Tage auf einen Sonntag fallen.
Gewerbsmäßiger Handel mit Waren aller Art ist während der Ladenschlusszeiten (Sonn- und Feiertag) nach § 20 Ladenschlussgesetz verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Veranstalter kann als Beteiligter ebenfalls mit einer Geldbuße belangt werden. Nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten. Auf einem Flohmarkt in der Nähe von Wohngebäuden darf daher nicht vor 08:00 Uhr mit dem Aufbau der Marktstände begonnen werden. Neuware Bei einem umfangreichen oder ausschließlichen Angebot von Neuware oder Lebensmitteln ist immer davon auszugehen, dass der Anbieter gewerblich handelt. Ausgenommen vom Verbot von Neuwaren sind einzelne Gegenstände aus privaten Haushalten. Dabei darf es sich nur um Waren handeln, die zum Beispiel von Fehlkäufen, Erbschaften, Geschenken stammen. Diese Neuware darf nur angeboten werden, wenn gleichzeitig in wesentlich überwiegendem Umfang gebrauchte Flohmarktware feilgeboten wird.