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"Denn Verwaltungsbeiräte arbeiten ehrenamtlich und oft hoch engagiert. " Der Verwalter hingegen ist nicht zu entlasten, da er gewerblich tätig ist und zur Gewährleistung für Fehler verpflichtet bleiben soll. Ein Prüfprotokoll ist auch für den Beirat von Nutzen. Es erleichtert Nachkontrollen und ist eine Gedankenstütze für die Kontrolle im folgenden Jahr, wenn sich die Beiräte fragen müssen: "Was haben wir eigentlich im letzten Jahr gemacht? " Fortbildung zahlt sich aus Sind sich Beiräte unsicher, wie sie die Jahresabrechnung überprüfen sollen und ob sie alles richtig machen, sollte die WEG ihnen eine Schulung zur Prüfung von Jahresabrechnungen finanzieren - zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Nutzen. Hilfestellungen von WiE: Eine ausführlich Schritt-für-Schritt-Anleitung nebst Muster-Prüfprotokoll bietet der WiE-Ratgeber" Endlich Durchblick! Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat online. Die Prüfung der Jahresabrechnung ", Preis für Nichtmitglieder: 21, 90 Euro). Für Eigentümer und den Verwaltungsbeirat hat WiE auch ganztägige Schulungen zur Prüfung der Jahresabrechnungen im Veranstaltungsprogramm.

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Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250, 00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG). Vielen Dank! Jahresabrechnung (WEMoG) / 3 Prüfung durch den Verwaltungsbeirat | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Rückfrage vom Fragesteller 19. 2013 | 17:18 Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Einladung zu einer Beiratssitzung (eigenes Organ zu dem der Verwalter nicht gehört)der Verwalter aussprechen darf. Nach meinem Verständnis, kann er den Verwaltungsbeirat nur zu einer Sitzung eines Verwaltungausschusses einladen, aber nicht"den Hut" aufhaben. Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. 2013 | 17:57 Nein, da habe ich mich wohl nicht ganz verständlich ausgedrückt. Die Einladung zu einer Verwaltungsbeiratssitzung (= "Sitzung des Verwaltungsausschusses" - den Begriff sollten Sie vermeiden; üblich ist dieser lediglich bei Stadtratssitzungen) kann nur durch den Vorsitzenden des Beirats erfolgen ( § 29 Abs. 4 WEG). Richtig ist, dass es sich beim Verwaltungsbeirat um ein eigenes (fakultatives) Gremium handelt, dem der Verwalter nicht angehört. Lädt der Vorsitzende des Beirats den Verwaltungsbeirat ein, so wird diese Sitzung (bestehend aus Vorsitzendem und zwei Beisitzern) vom Vorsitzenden auch geleitet.

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WiE findet: Das ist ein Muss! Auch in der juristischen Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft einen konkreten Rechtsanspruch auf die Prüfung der Jahresabrechnung durch den Beirat hat. 2. Schriftliche Form wählen: Nicht festgelegt ist die Form der Stellungnahme. WiE sieht ein schriftliches Prüfprotokoll als sinnvoll an. Nur so werden die Inhalte der Prüfung für die Eigentümer transparent und nachvollziehbar. 3. Prüfungsinhalt aufzeichnen: Die Jahresabrechnung ist sehr komplex, eine lückenlose Protokollierung des Vorgehens oft zu aufwändig. Prüfbericht der jahresabrechnung durch den verwaltungsbeirat 2. Einige Aufgaben sollte der Verwaltungsbeirat aber nachweislich immer erledigen: Kontrolle der Original-Bankkontoauszüge, Abgleich von Kontoständen mit Ist- und Soll-Ständen in der Jahresabrechnung und nach Wirtschaftsplan, mindestens jährlich wechselnde stichprobenartige Belegprüfungen, Statusfeststellung des Vermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch offene Fragen oder Unklarheiten sollten ins Protokoll aufgenommen werden.

Schließlich bestimmt § 21 Abs. 4 WEG, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung gegen den Verwalter hat, was Kontroll- und Auskunftsrechte mit einschließt. Mitteilung der Abrechnung durch den Verwalter Zunächst einmal muss der Verwalter die Abrechnung mitteilen. [3] § 259 Abs. 1 BGB Das bedeutet, dass er jedem Wohnungseigentümer die Gesamtabrechnung, die ihn betreffende Einzelabrechnung und ggf. die Stellungnahme des Verwaltungsbeirates übersenden muss. [4] OLG Oldenburg 5 W 67/05 ZMR 2006, 72 [5] LG Itzehoe ZWE 2008, 445 Der Verwalter muss jedoch nicht jedem Wohnungseigentümer alle Einzelabrechnungen zusenden. WEG: Verwaltungsbeirat lehnt die Annahme der Jahresabrechnung ab. [6] BayObLG WE 1995, 339 [7] OLG Stuttgart WE 1998, 383 [8] OLG Köln WE 1997, 232 [9] anderer Auffassung: OLG Köln 16 Wx 80/05 NJW-RR 2006, 19 Dennoch hat jeder Eigentümer das Recht, in alle anderen Einzelabrechnungen beim Verwalter einzusehen; [10] OLG Köln 16 Wx 200/06 ZMR 2007, 986 [11] LG Itzehoe 11 S 6/08 ZMR 2009, 142 hierfür müssen sie jedoch nicht allgemeinzugänglich ausgelegt werden.