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Wasserzähler Einbauen » Mit Diesen Kosten Ist Zu Rechnen

1. 2027. Diese müssen bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht werden (außer es wird nachgewiesen, dass dies nicht wirtschaftlich ist). Unterjährige Verbrauchsinformationen Hausbewohner, deren Wohnungen mit fernauslesbaren Messgeräten ausgestattet wurden, haben außerdem ab 25. 2020 einen Anspruch darauf, eine halbjährliche Aufstellung ihrer Verbrauchsdaten zu erhalten. Ab 1. Wasserzähler fernablesung nachruesten. 2022 müssen die Verbrauchsinformation sogar monatlich bereitgestellt werden – das soll für mehr Transparenz sorgen und Anreize zum Energiesparen schaffen. Die Heizkostenverordnung Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass zwischen 50 und 70 Prozent der Gesamtheizkosten anhand des gemessenen Verbrauchs abzurechnen sind, die restlichen 30 bis 50 Prozent unabhängig vom Verbrauch nach der beheizbaren Wohn- oder Nutzfläche oder dem umbauten Raum (Grundkosten). Nähere Informationen finden Sie unter anderem hier. Eine nicht der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung und ist anfechtbar.

Fernauslesung

Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde (vgl. Fernauslesung. § 5 Heizkostenverordnung). Dies ist besonders zu beachten, wenn seit der Montage der Erfassungsgeräte große Veränderungen an der Heizungsanlage vorgenommen worden sind. Hier ist zu prüfen, ob die Geräteausstattung noch geeignet ist.

Monatliche Verbrauchsinformation Gebäudeeigentümer*innen, in deren Gebäuden fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab 01. 01. 2022 ihre Mieter*innen monatlich über deren Energieverbrauch für Heizen und Warmwasser informieren. Das soll mehr Transparenz bringen und zu einem energiesparenden Verhalten motivieren. Diese "unterjährige Verbrauchsinformation" (UVI) muss neben den aktuellen Verbrauchswerten von Heizung und Warmwasser auch folgende Angaben enthalten: den Vergleich des eigenen Verbrauchs zum vergangenen Monat und zum Vorjahresmonat sowie einen Vergleich mit dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte. Verpflichtend sind außerdem unter anderem Angaben über den Brennstoffmix und über die erhobenen Steuern und Abgaben. Kürzungsrecht bei Verstößen Für Verbraucher*innen sieht die neue Heizkostenverordnung eine neue Sanktionsmöglichkeit vor: Wenn Gebäudeeigentümer*innen entgegen § 5 Absatz 2 oder 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert haben oder ihrer Informationspflicht gemäß § 6a nicht oder nicht vollständig nachkommen, können sie ihren Abrechnungsanteil um drei Prozent kürzen (§ 12).