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Erzieher/In

Hallo, ich habe leider auch keine Antwort auf deine Frage, sondern ein ähnliches Problem... Nachdem ich mein Anerkennungsjahr gemacht habe, wurde ich von der Einrichtung als Erzieherin übernommen (katholischer Kindergarten, NRW, Vollzeitstelle). In meinem Vertrag steht, dass ich nach der Entgeltgruppe S 03, Stufe 2 bezahlt werde. Verwiesen wird dabei auf den Anhang 1 zur Anlage 29 KAVO. Dort werden als Entgeltgruppe S 03 aber "Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung" angegeben. §36 Arbeitsbefreiung. Erzieherinnen fallen unter die Gruppe S 06. Wie kann das sein?! Komisch finde ich auch, dass meine Freundin bei der AWO für eine Stelle mit 34 Stunden das gleiche verdient wie ich bei 39 Stunden... heißt es nicht immer, dass die AWO eher schlechter bezahlt? Vielleicht hat hier ja jemand Ahnung. Vielen Dank schon im Voraus! !

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Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung. Übersicht KAVO. In den Fällen der Buchstaben g und k vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. In den Fällen der Buchstaben b, e, f, h und i erfolgt keine Minderung. Protokollerklärung zu § 36 Absatz 1 Buchstabe j): Die Freistellung ist innerhalb eines Monats nach Eintritt des Dienstjubiläums in Anspruch zu nehmen, ansonsten verfällt der Anspruch auf Freistellung. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes (§ 24) nur insoweit, als die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann.

Entgeltgruppe S 16 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Standortleitungen und Leitungen von Kindertageseinrichtungen mit fünf Gruppen. 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Standortleitungen und Leitungen von Kindertageseinrichtungen mit mindestens sechs Gruppen bestellt sind. Entgeltgruppe S 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Standortleitungen und Leitungen von Kindertageseinrichtungen mit mindestens sechs Gruppen Entgeltgruppe S 18 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Gesamtleitungen von Gesamteinrichtungen. B. Protokollerklärungen 1. Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen sind Kindergärten, Horte, Krippen, Spiel- und Lernstuben und andere Tageseinrichtungen für Kinder. 2. Eingrupierung KAVO - Forum für Erzieher / -innen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auch in Freiwilligen Ganztagsschulen eingesetzt werden. 3. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.