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Fortgesetzte Gütergemeinschaft Erbschaftsteuer

Die gemeinsamen Kinder erben die Stellung des Erblassers und führen die Gütergemeinschaft mit dem hinterbliebenen Ehepartner fort. Die Besonderheit ist dabei, dass die Kinder in dem Fall keinen Pflichtteil mehr auf das Erbe geltend machen können. Sollte der hinterbliebene Ehegatte erneut heiraten, kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft in eine normale Gütergemeinschaft umgewandelt werden. Damit ist die rechtliche Stellung der Kinder bezüglich des Vermögens aufgehoben. Vor- und Nachteile der Gütergemeinschaft Vorteile Nachteile Das Vermögen ist gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt. Das hinzugewonnene Vermögen gehört beiden Partnern zur Hälfte. Das gesamte Vermögen bleibt in der Familie. Im Erbfall ist der Pflichtteilsanspruch der Kinder reduziert. Bei lebzeitigen Schenkungen unter den Ehepartnern fällt keine Bereicherungssteuer an. Beide Ehepartner haften jeweils für die Schulden des anderen. Die Vermögensverhältnisse sind meist unübersichtlich. Im Falle einer Scheidung findet kein Zugewinnausgleich statt.
  1. Fortgesetzte gütergemeinschaft erbschaftssteuer

Fortgesetzte Gütergemeinschaft Erbschaftssteuer

Gegenübert Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge) erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Anteils des Erblassers am Gesamtgut, die Hälfte des Sonderguts und die Hälfte des Vorbehaltsguts. Die gleiche Erbquote gilt, wenn noch Großeltern des verstorbenen Ehegatten leben. Sind weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung noch zweiter Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Anteil des Erblassers am Gesamtgut, das gesamte Sondergut und das gesamte Vorbehaltsgut. Erbrecht bei einer fortgesetzten Gütergemeinschaft Die Ehegatten können im Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Beim Tod eines Ehegatten ist dann die Gütergemeinschaft mit den vorhandenen Kindern weiterzuführen. In diesem Fall wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht vererbt. Die Rechte des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut werden dann vereinbarungsgemäß auf die Kinder übertragen und die Gütergemeinschaft wird mit ihnen fortgesetzt.

Kein Testament – Erbquoten: Gibt es kein Testament, wird das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dann kommt es darauf an, welche lebenden Verwandten der Erblasser hinterlassen hat: Verwandte 1. Ordnung (Kinder und Enkel) Ehegatte erhält 25% des Anteils am Gesamtgut + 25% des Sonderguts + 25% des Vorbehaltsguts. Die restlichen 75% werden zu gleichen Teilen unter den Verwandten 1. Ordnung aufgeteilt. Verwandte 2. Ordnung (Eltern und Geschwister) Ehegatte erhält 50% des Anteils am Gesamtgut + 50% des Sonderguts + 50% des Vorbehaltsguts. Die restlichen 50% werden zu gleichen Teilen unter den Verwandten 2. Ordnung aufgeteilt. Gibt es ausschließlich Verwandte 3. Ordnung (Großeltern, Onkel und Tanten), ist das Vorgehen das gleiche. Keine lebenden Verwandten In dem Fall wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben. Sonderfall: Fortgesetzte Gütergemeinschaft Haben die Ehepartner im Ehevertrag den Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft gewählt, so wird im Todesfall der überlebende Ehegatte zum Alleinverwalter des Vermögens.