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(2) 1 Die gesundheitlichen Merkmale "blind" und "hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen "Bl" oder "H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen. 2 Dem Merkzeichen "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 in english. (3) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.

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12. 2004 (BGBl I S. 3310, ber. I S. 3843); Art. 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung v. 2004 (BGBl I S. 3884); Art. 372 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31. 2006 (BGBl I S. 2407, ber. 2007 I S. 2149); Art. 2 Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) v. 7. 12. 2006 (BGBl I S. 2782, ber. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 million. 2007 I S. 68); Art. 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v. 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2332); Art. 1a Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) v. 2007 (BGBl I S. 3150); Art. 2 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) v. 2008 (BGBl I S. 2794); Art. 2 Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) v. 2008 (BGBl I S. 2850); Art. 2 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2. 3. 2009 (BGBl I S. 416); Art. 9 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform v. 8.

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Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht mehr anzuwenden.... a, Absatz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Noch... mehr anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. Noch gültige und dem Finanzamt vorliegende... Steuervereinfachungsgesetz 2011 G. 01. 11. 2011 BGBl. 2131 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. § 65 EStDV 1955 - Einzelnorm. 17. 2010 BGBl. 1544 Link zu dieser Seite:

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(6) 2 Diese Stellungnahme hat die Finanzbehörde einzuholen. (6) Red. : § 65 Absatz 4 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 Zu § 65: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), V vom 17. 11. 2010 (BGBl I S. 1544), G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679), 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), 9. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV § 65. 12. 2020 (BGBl I S. 2770) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259) ( 9. 6. 2021).

2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. (3a) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2 Die nach Satz 1 mitteilungspflichtige Stelle hat ihre Feststellungen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag derjenigen Person, die diese Feststellungen begehrt, an die nach Satz 1 zuständige Finanzbehörde zu übermitteln. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Wikipedia. 3 Die Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.