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Bei einer langfristigen Zusammenarbeit im B2B lohnt es sich, beim Smalltalk genau hinzuhören: Die Kundin trinkt am liebsten grünen Tee? Überraschen Sie sie mit einer Großpackung ihrer Lieblingssorte. Tipp 4: Schenken Sie unerwartet An Weihnachten schenkt jeder. Wer in Erinnerung bleiben will, schenkt "einfach nur so" oder überrascht beispielsweise mit kleinen Aufmerksamkeiten "zum dritten Jahrestag unserer Zusammenarbeit". Ebenso ist etwa der Gruß aus der Küche im Restaurant zwar altbekannt, ein Gratisdessert nach dem Essen hingegen kommt unerwartet – und ist allein schon deshalb etwas Besonderes. Betriebsausgaben – Aufmerksamkeiten unter 10 Euro | Unternehmen & Steuer. Tipp 5: Verzichten Sie auf Werbeaufdrucke Es ist verlockend, das Präsent mit dem eigenen Firmenlogo zu dekorieren – schließlich will man bei den Kunden in guter Erinnerung bleiben. Doch das ist eine schlechte Idee, denn der Werbeaufdruck wertet Ihr Geschenk ab: Der Beschenkte sieht es nicht mehr als Zeichen der Wertschätzung an, sondern als bloße Marketingmaßnahme. Wenn Sie mit Ihrer Idee ins Schwarze treffen, wird er sich auch ohne Logo daran erinnern, von wem die Gabe kommt.
Liegt kein besonderes persönliches Ereignis vor, kann auch keine Sachzuwendung steuerfrei erfolgen. Es ist aber durchaus möglich, dass mehrmals pro Monat eine Sachzuwendung von maximal 60 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden kann (z. Arbeitnehmer hat Geburtstag und sein Kind hat Schulanfang im gleichen Monat). Kein persönlicher Anlass liegt bei Festen und Feiertagen wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten vor. Ist der Sachbezug oder der Gutschein mehr als 60 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) wert, so ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Es handelt sich damit um eine Freigrenze. Aufmerksamkeiten an kunden 1. Es erfolgt keine Anrechnung auf die 50-Euro-Freigrenze (bis 31. 2021 waren es 44-Euro; sog. Bagatellgrenze) Geldzuwendungen sind immer steuer- und beitragspflichtig. Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Die Getränke und Genussmittel dürfen nur am Arbeitsplatz und nicht in einer Kantine oder zu Hause eingenommen werden.