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Damit ist die Änderung aber noch nicht vollzogen. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie die neue Firma müssen Sie im Handelsregister eintragen lassen. Das können Sie nicht selbst tun. Sowie der Gesellschaftsvertrag bei der Gründung der GmbH notariell beurkundet werden musste, gilt dies auch für die Änderung. Sie müssen also mit dem Protokoll der Gesellschaftsversammlung zu einem Notar gehen und die Änderung notariell beurkunden lassen. Satzungsänderung gmbh notar video. Zuständig hierfür ist der Geschäftsführer der GmbH. Nach der Beurkundung leitet der Notar die nötigen Schritte für die Anmeldung beim Handelsregister ein. Möchten Sie Ihre GmbH umbenennen, müssen Sie einen Notar beauftragen (Bild: Pixabay/Peter H) Videotipp: DSGVO - Das ändert sich für Unternehmen und Freelancer Welche Schritte notwendig sind, wenn Sie eine GbR gründen möchten, erfahren Sie in unserem nächsten Beitrag.
Verhandelt zu Bonn am _____ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____ mit dem Amtssitz in Bonn erschien Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnhaft in _____, geb. am 27. 7. 1956 – dem Notar von Person bekannt – Der Erschienene erklärte: Ich handele im eigenen Namen sowie ausweislich der zu dieser Niederschrift als Anlagen genommenen einfachen Vollmachten sowie beglaubigten Handelsregisterauszüge namens der Herren Matthias Meier und Jürgen Gutmann sowie der Firma Knall + Co. Kramer & Partner Rechtsanwälte | GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages/Satzung – Gesellschafter. Elektronik GmbH und Zinn Hard- und Software GmbH, die die alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, unter HRB _____ eingetragenen Trakel und Kollegen Taxelex GmbH (nachfolgend Gesellschaft) sind. Unter Verzicht auf alle Formen und Fristen der Einberufung und Ankündigung wird hiermit eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgehalten und Folgendes einstimmig beschlossen: Der Gesellschaftsvertrag wird wie folgt geändert: § 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden geändert und lauten in Zukunft: 1.
B. wie folgt lauten: "Gemäß § 54 Abs. 2 GmbHG bescheinige ich, dass der in der Anlage enthaltene vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss vom ………… UR-Nr. : ……/2016 des Notars …………., Ort, übereinstimmt und den derzeit gültigen Wortlaut dieses Gesellschaftsvertrages wiedergibt. " Ansprechpartner Rechtsanwalt und Notar Dr. Axel Berninger, Hannover
==> Die Satzungsänderung hat daher sowieso erst rechtliche Wirkung, wenn sie in das HR eingetragen worden ist. Und die geänderte Satzung muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein!! Ohne Notar geht es also nicht! Lena Foreno-Inventar Beiträge: 2538 Registriert: 08. 09. 2005, 13:27 Beruf: NoFaRe & Prädi mit Leib & Seele Software: ProNotar #3 15. 2008, 09:33 Im HR wird sehrwohl die Änderung eingetragen! Es wird zwar nicht eingetragen, was genau geändert wurde (also z. b. Welche Voraussetzungen hat die Satzungsänderung einer GmbH? – Jura-Fragen. Geschäftsjahr), aber es gibt einen Vermerk, dass der Gesellschaftsvertrag am *** geändert wurde. Manche Gerichte schreiben dabei sogar noch die §§ welche genau geändert wurden, das machen aber glaube ich nicht alle. Liebe Grüße ****************************************** Man muss mich nicht mögen, kennen reicht #4 15. 2008, 09:36 Hallo Kordu, danke für Deine schnelle Antwort. Hätte ich eigentlich auch selbst drauf kommen können, dass es in §§ 53, 54 GmbHG geregelt sein muss.... Jetzt bin ich mal auf die Antwort von meinem Chef gespannt.
§ 378 Abs. 2 FamFG begründe kein eigenes Antragsrecht des Notars, sondern allein die Ermächtigung, die Tätigkeit der eintragenden Behörde anzuregen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie ist der Ansicht, der beurkundende Notar sei als Vertreter auch zur Abgabe von Eintragungsänderungen im Namen der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht bevollmächtigt. II. ) Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 382 Abs. 4 FamFG i. m. § 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde, §§ 63, 64 FamFG. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Registergericht hat die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 10. 2011 zu Unrecht beanstandet. Satzungsänderung gmbh notarial. Die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar vorgenommene Anmeldung als Vertreter der Beschwerdeführerin in Eigenurkunde und unter Bezugnahme auf § 378 Abs. 2 FamFG abgegebene Anmeldung ist durch die in Absatz 2 dieser Vorschrift enthaltende Ermächtigung abgedeckt. Der Notar hat die streitige Erklärung erkennbar in Vertretung der Beschwerdeführerin abgegeben, nachdem er zuvor den entsprechenden Beschluss der Gesellschafter vom 24.