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§ 2 Die Gebühren Nach Dem Rvg / Ix. Terminsvertretung (Nach Rvg Und Gebührenteilung) | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

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Rvg Vv Nr. 1000; Zpo § 91 Abs. 2Erstattung Einer Zweiten Einigungsgebühr Für Den Terminsvertreter Olg München, Beschl. V. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: Rvgreport 2007, S. 392 Ff. - Rechtsanwaltskammer Hamm

Dies kann ein tatsächlicher Termin, wie der einer auswärtigen Beweisaufnahme und zur Zeugeneinvernahme in der Nähe des Hauptbevollmächtigten der Fall sein. Beim Prozessbevollmächtigten entsteht die Terminsgebühr auch, wenn er nach dem Termin noch einen schriftlichen Vergleich mit dem Gegner schließt (vgl. Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). RVG VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter OLG München, Beschl. v. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 392 ff. - Rechtsanwaltskammer Hamm. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass der Hauptbevollmächtigte Besprechungen mit der Gegnenseite geführt und so die Terminsgebühr bereits verdient hat (vgl. Vorb. 3 Abs. 3 Var. 3 VV RVG). doppelte Vergleichsgebühr Die Vergleichsgebühr entsteht in den meisten Fällen ebenfalls doppelt. Der Hauptbevollmächtigte kann die Vergleichsgebühr nämlich vor, während als auch noch nach dem Termin neben dem Unterbevollmächtigten verdienen. Wie kann der Hauptbevollmächtigte noch vor dem Termin und neben dem Unterbevollmächtigten eine Vergleichsgebühr verdienen? Der Prozessbevollmächtigte verdient die Vergleichsgebühr bereits vor dem Termin, wenn er dem Terminsvertreter Vorgaben an die Hand gibt, auf Grund derer dieser dann im Termin die Einigung abschließt.

RVG Foren-Praktikant(in) Beiträge: 44 Registriert: 30. 03. 2009, 20:30 Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte Software: RA-Micro Wohnort: Zwickau 13. 2012, 08:02 Hallo. Die Gegenseite behauptet, dass die Einigungsgebühr sowohl bei den Unterbevollmächtigten als auch bei den Hauptbevollmächtigten enstanden ist, da der Vergleich im Termin nur widerruflich geschlossen worden ist und der Hauptbevollmächtigte noch den Beklagten über die Risiken des Vergleichs beraten hat und somit aktiv am Vergleich mitgewirkt habe. Stimmt dies denn? Vielen Dank. Anahid Hexe vom Dienst.. hier unabkömmlich! Beiträge: 16197 Registriert: 22. 02. 2011, 10:41 Beruf: Rechtsfachwirtin #2 13. 2012, 08:44 Meiner Meinung nach ja. Im RVG für Anfänger steht unter RN 369 Folgendes: Es ist meines Erachtens auch nicht erforderlich, dass er den Vertrag/Vergleich mit der Gegenseite "ausgehandelt" hat. Die Einigungsgebühr wird bereits dadurch ausgelöst, dass der Rechtsanwalt z. B. den Vorschlag der Gegenseite auf einen Abschluss eines Vertrages im Sinne der Nr. 1000 VV RVG oder eines Vergleiches prüft und den Mandanten hierzu berät.